Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Unfaire Bewertungsauswahl? BGH urteilt im Streitfall "Yelp"

Viele beur­teilen im Internet die von ihnen besuchten Geschäfte und Einrich­tungen - vom Fitness­studio bis zum Restau­rant. Beim Portal Yelp fließen aber nur ausge­wählte Bewer­tungen in die Gesamt­note ein. Ist das zulässig? Jetzt entschieden die höchsten Richter.
Von dpa /

Eine Fitnessstudiobetreiberin hatte gegen das Bewertungsportal "Yelp" geklagt Eine Fitnessstudiobetreiberin hatte gegen das Bewertungsportal "Yelp" geklagt
picture alliance/Jennifer Weese/dpa
Internet-Bewer­tungen können über den Erfolg von Unter­nehmen wie Restau­rants oder Sport­anbieter mit entscheiden. An welche Regeln muss sich ein Bewer­tungs­portal wie Yelp dabei halten? Eine Unter­nehmerin, die Fitness­studios im Raum München betreibt, fühlt sich unfair behan­delt, weil viele posi­tive Bewer­tungen für die Gesamt­note unbe­rück­sich­tigt blieben. Erst­mals haben jetzt die Richter des Bundes­gerichts­hofs (BGH) in einem solchen Fall geur­teilt. (Az. VI ZR 495/18 u.a.)

Yelp: Restau­rant, Fitness­studios und Co. bewerten

Eine Fitnessstudiobetreiberin hatte gegen das Bewertungsportal "Yelp" geklagt Eine Fitnessstudiobetreiberin hatte gegen das Bewertungsportal "Yelp" geklagt
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"Meine Studios leiden darunter", sagte die Klägerin Renate Holland zur Verhand­lung in Karls­ruhe im vergan­genen November. "Und ich lasse mir auch nicht meine gute Arbeit kaputt­machen und mein Lebens­werk. Die kennen doch ihren eigenen Algo­rithmus nicht", sagt die 67 Jahre alte frühere Body­buil­ding-Welt­meis­terin.

Auf Yelp können die Nutzer Restau­rants, Dienst­leister und Geschäfte bewerten - und eben auch Fitness­studios. Zu vergeben sind ein Stern ("Boah, das geht ja mal gar nicht!") bis fünf Sterne ("Wow! Besser geht's nicht!"), außerdem kann man einen Text schreiben. In die Gesamt­bewer­tung fließen aber nicht alle Beur­teilungen ein. Eine auto­mati­sierte Soft­ware iden­tifi­ziert dafür die "empfoh­lenen Beiträge", die Yelp für beson­ders hilf­reich oder authen­tisch hält.

Zu den Auswahl­krite­rien gehören laut Yelp beispiels­weise die Qualität, die Vertrau­enswür­digkeit und die bishe­rige Akti­vität des Nutzers. Über den Filter sollen Gefäl­ligkeits­bewer­tungen und Fälschungen aussor­tiert werden. Es treffe aber auch Beiträge von Kunden, die man nicht gut genug kenne und daher nicht empfehle.

Mecha­nismus soll gute von schlechten Beiträgen trennen

Nach Angaben von Yelp-Anwalt Stephan Zimprich gehen andere Anbieter ebenso vor. Es sei wichtig, dass ein Mecha­nismus exis­tiere, der die Guten von den Schlechten trenne. "Ansonsten wäre der Verbrau­cher der Mani­pula­tion im Internet auch schutzlos ausge­liefert."

Im Durch­schnitt würden unge­fähr drei Viertel aller Beiträge als empfohlen einge­stuft, erklärt Yelp. Nicht so bei Renate Holland: Eines ihrer Studios hatte im Februar 2014 auf Grund­lage von nur zwei Bewer­tungen 2,5 Sterne. 74 über­wiegend sehr posi­tive Beiträge bleiben unbe­rück­sich­tigt. Beiträge, die Yelp nicht empfiehlt, können gelesen werden. Dazu muss der Nutzer aber auf der Seite nach unten scrollen und dort einen Link ankli­cken. Norma­lerweise hätte sie 4 bis 4,5 Sterne in jedem Studio, sagte Holland.

Verzerrtes Gesamt­bild - Klägerin bekommt vor OLG Recht

Vor dem Ober­landes­gericht (OLG) München hatte die Klägerin Recht bekommen. Durch das Aussor­tieren vieler Bewer­tungen entstehe kein hilf­reiches, sondern ein verzerrtes Gesamt­bild, urteilten die Richter und spra­chen ihr Scha­dener­satz zu. Sie unter­sagen Yelp, ihre Studios weiter nach dem bishe­rigen Verfahren zu bewerten.

Hollands BGH-Anwalt Axel Rinkler geht es um Trans­parenz. "Man ist diesen Bewer­tungen komplett ausge­liefert", kriti­siert er. Der Algo­rithmus, der die Auswahl der Beiträge bestimme, sei Geschäfts­geheimnis - und damit für die Betrof­fenen nicht über­prüfbar.

Tatsäch­lich macht Yelp nur einige wenige Krite­rien öffent­lich. Das gehe auch gar nicht anders, meint Anwalt Zimprich. "Wenn ich weiß, wie gefil­tert wird, kann ich dafür sorgen, dass auch mani­pulierte Beiträge so mani­puliert sind, dass sie durch den Filter durch­kommen."

Für den Geschäfts­bereichs­leiter Digital Law bei EY Law, Stefan Krüger, der den Fall beob­achtet, ist der Knack­punkt, ab wann eine Bewer­tung zu einer eigenen Meinungs­äuße­rung eines Portals wird. "Das wird zu einer kompli­zierten Rechts­materie dadurch, dass Yelp mehr macht, als die einzelnen Bewer­tungen der Nutzer zu veröf­fent­lichen." Das Urteil dürfte seiner Einschät­zung nach aber keine sehr große Signal­wirkung für die Branche der Bewer­tungs­portale haben, weil es für den Fall Yelp maßge­schnei­dert sein werde.

Für Holland ist es ein Kampf David gegen Goliath. "Man ist denen ja ausge­liefert. Heute wird ja alles bewertet und jeder orien­tiert sich daran - ich ja auch, wenn ich mal essen gehe." Sie kämpfe nicht nur für sich und ihre Fitness­studios - "sondern auch für andere, kleine Unter­nehmen, die viel­leicht nicht die Mittel haben, sich zu wehren".

BGH-Urteil: Klägerin verliert

Yelp darf seine in Sternen ausge­drückte Gesamt­bewer­tung von Unter­nehmen auf eine auto­mati­sierte Auswahl stützen. Das entschied der Bundes­gerichtshof (BGH). Der VI. Zivil­senat hob das anders­lautendes Urteil des Ober­landes­gerichts (OLG) München auf.

Die recht­lich geschützten Inter­essen der Klägerin über­wiegen nach Über­zeugung des BGH-Senats nicht die schutz­würdigen Belange von Yelp. Die Einstu­fung von Bewer­tung in "empfohlen" und "nicht empfohlen" sei durch die Berufs- und Meinungs­frei­heit geschützt. "Ein Gewer­betrei­bender muss Kritik an seinen Leis­tungen und die öffent­liche Erör­terung geäu­ßerter Kritik grund­sätz­lich hinnehmen", sagte der Vorsit­zende Richter Stephan Seiters. (Az. VI ZR 495/18 u.a.).

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