5G-Frequenzauktion: Schärfere Regeln für Neueinsteiger
Zum Wochenende hat die Bundesnetzagentur den finalen Entwurf zur 5G-Auktion an die Beiratsmitglieder verschickt.
Bild/Montage: teltarif.de
Wie bereits berichtet, hat die Bundesnetzagentur heute den "finalen Entwurf" für die 5G-Frequenzauktion vorgelegt. Das gesamte Papier umfasst 178 Seiten und kann auf der Internet-Seite der Netzagentur im PDF-Format heruntergeladen werden.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, betont bei der Vorstellung, dass der ursprüngliche Entwurf "im Lichte der zahlreichen Stellungnahmen" überarbeitet wurde. "Dabei hatten wir im Blick zu behalten, was technisch, wirtschaftlich und rechtlich möglich ist“, begründet Homann sein Vorgehen. "Im Gegenzug haben wir die Möglichkeiten zu Kooperationen zwischen den Netzbetreibern gestärkt und eine gegenseitige Anrechnung der Versorgung vorgesehen."
Auflagen verschärft
Zum Wochenende hat die Bundesnetzagentur den finalen Entwurf zur 5G-Auktion an die Beiratsmitglieder verschickt.
Bild/Montage: teltarif.de
Gegenüber dem Konsultationsentwurf werden die Auflagen insgesamt erhöht. Damit soll nicht nur die Versorgung der Haushalte gerade im ländlichen Raum verbessert, sondern auch die schnelle Einführung von 5G mit hohen Datenraten und geringen Latenzzeiten gefördert werden. Die Details zur Versorgungsauflage schreiben vor, dass bis Ende 2022 mit mindestens 100 Mbit/s und höchstens 10ms Latenz folgende Bereiche zu versorgen sind:
- mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland
- alle Bundesautobahnen
- die wichtigsten Bundesstraßen (mit Verbindungsfunktionsstufen 0 und 1)
- alle Schienenwege mit mehr als 2.000 Fahrgästen pro Tag
- alle übrigen Bundesstraßen mit mindestens 100 MBit/s und 10ms Latenz,
- alle Landes- und Staatsstraßen mit mindestens 50 MBit/s,
- die Seehäfen und wichtigste Wasserstraßen ("Kernnetz") mit mindestens 50 MBit/s
- alle übrigen Schienenwege mit mindestens 50 MBit/s
Latenz ist Pflicht - 1000 mal 5G - 500 weiße Flecken tilgen
Für alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen wird eine Latenz von maximal 10 Millisekunden vorgeschrieben, auch für wichtige Schienenwege mit mehr als 2000 Fahrgästen am Tag. Zusätzlich sind je Betreiber 1.000 „5G-Basisstationen“ und 500 Basisstationen in „weißen Flecken“ bis Ende 2022 zu errichten, macht also alleine 4500 Stationen bzw. Sendeanlagen, wenn wir von 3 Netzbetreibern ausgehen.
Sonderregeln für Neueinsteiger
Für einen Neueinsteiger gelten besondere Auflagen: Sie müssen bis Ende 2023 mindestens 25 Prozent der Haushalte und bis Ende 2025 mindestens 50 Prozent der Haushalte versorgen. Neueinsteiger, die ausschließlich 3,6-GHz-Frequenzen erwerben, haben bis Ende 2025 mindestens 25 Prozent der Haushalte zu versorgen. Neueinsteiger, die 3,6-GHz-Frequenzen erwerben, müssen bis 2023 1.000 „5G-Basisstationen" aufbauen.
Regeln zu Infrastruktur-Sharing
Bei der Umsetzung der Versorgungsauflagen erwartet die Bundesnetzagentur eine Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern in Gebieten, in denen sich der Ausbau durch einen einzelnen Netzbetreiber wirtschaftlich nicht lohnt. Durch vermehrte Kooperationen, wie zum Beispiel Infrastruktur-Sharing und Roaming, können die Kosten zur Versorgung in der Fläche deutlich gesenkt werden.
Dabei wird die Versorgung anderer Mobilfunknetzbetreiber gegenseitig "angerechnet". So muss nicht jeder Netzbetreiber unbedingt immer und überall selbst etwas aufbauen, sondern kann sich über die "Anrechnung" hinsichtlich Netzabdeckung und Geschäftsmodelle differenzieren. Bei Kooperationen können ungenutzte Frequenzen anderen Netzbetreibern überlassen werden und die Versorgung im Gegenzug durch Roaming erreicht werden. Das macht ganz neue Netz-Ausbau-Modelle denkbar.
Damit ist noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht, denn "die im aktuellen Vergabeverfahren auferlegten Versorgungsverpflichtungen legen nicht abschließend das Versorgungsniveau bis 2040 fest". 2025 kommt die nächste Frequenzrunde mit "niedrigeren" Frequenzen.
National Roaming und Service-Provider
Die BNetzA legt den Netzbetreibern ein "Verhandlungsgebot zu Kooperationen" auf, sie müssen also miteinander reden. Die Bundesnetzagentur werde diesen Prozess als „Schiedsrichter“ aktiv begleiten. Die Bundesnetzagentur schafft auch Regelungen, um den Wettbewerb auf der Diensteebene zu stärken. Netzbetreiber haben mit "geeigneten Diensteanbietern" über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Auch hier wird die Bundesnetzagentur im Streitfall als „Schiedsrichter“ tätig werden.
Antragsverfahren für lokale Anwendungen
Die Bundesnetzagentur möchte auch "Impulse für Anwendungen im Bereich der Industrie 4.0" setzen und hatte eine Anhörung durchgeführt. In einem gesonderten Antragsverfahren sollen zusätzliche Frequenzen im Bereich von 3.700 MHz bis 3.800 MHz sowie 26 GHz für lokale Nutzungen nach der Auktion 2019 bereitgestellt werden.
Wie geht es weiter?
Die Versteigerung wird im ersten Quartal 2019 stattfinden. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung können sich Unternehmen für die Teilnahme an der Auktion bewerben. Die Teilnahme an der Auktion steht auch Neueinsteigern offen. Wer die Kriterien für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren gemäß §61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4 TKG erfüllt, kann sich bei der Bundesnetzagentur, Referat 212, Kennwort: Versteigerungsverfahren, Tulpenfeld 4 in 53113 Bonn bewerben. Der Antrag auf Zulassung zur Auktion ist bis zum 25. Januar 2019, 15.00 Uhr einzureichen.