Bildrechte

Bildrechte: Wann darf ich posten, ohne Ärger zu kriegen?

Ein Klick, und das Foto ist gemacht. Ein paar weitere, und es steht im Internet. Beim Umgang mit sozialen Medien verletzen Nutzer andau­ernd geltendes Recht. Wie lässt sich das vermeiden?
Von dpa /

Wann darf ein Bild in sozialen Netzwerken gepostet werden? Wann darf ein Bild in sozialen Netzwerken gepostet werden?
picture alliance/Silas Stein/dpa
Nie war es so einfach, Fotos zu machen und zu veröf­fent­lichen. Auf Platt­formen wie Face­book, Insta­gram oder Twitter stellen Nutzer ihre Smart­phone-Schnapp­schüsse mit nur wenigen Klicks für die Welt­öffent­lich­keit zur Schau. Das Dumme daran: Oft verstoßen sie dabei gegen geltenden Bild­rechte.

"Rein recht­lich betrachtet sind Bild­rechts­verlet­zungen heut­zutage fast die häufigsten Rechts­verlet­zungen über­haupt, viel­leicht zusammen mit Verstößen gegen die Stra­ßenver­kehrs­ordnung", sagt Rechts­anwalt Till Kreutzer. Er ist Mitgründer von "iRights.info", einem Portal, das über das Urhe­berrecht im Digi­talen infor­miert.

Was sind oft began­gene Fehler?

Wann darf ein Bild in sozialen Netzwerken gepostet werden? Wann darf ein Bild in sozialen Netzwerken gepostet werden?
picture alliance/Silas Stein/dpa
Der häufigste Rechts­verstoß mit Bildern in den sozialen Medien ist, sie ohne Einver­ständnis zu veröf­fent­lichen. "Das Gesetz sagt: Jedes Mal, wenn ich jemanden ablichte und das Foto im Internet poste, muss ich die Person vorher um Erlaubnis fragen, und das macht heut­zutage prak­tisch niemand mehr", sagt Kreutzer.

Neben der Verlet­zung dieses Persön­lich­keits­rechts werde mit vielen Bildern Urhe­berrecht gebro­chen, erklärt Stephan Dirks, Fach­anwalt für Urheber- und Medi­enrecht. "Dazu kommt es häufig dadurch, dass die Leute glauben, was sie frei im Internet finden, können sie auch mit Rechts­klick spei­chern und dann wieder neu irgendwo hoch­laden." Doch dafür braucht es die Erlaubnis des Urhe­bers.

Ist die Weiter­verbrei­tung gepos­teter Bilder strafbar?

Das kommt auf das Wie an. Wenn man das Foto zum Beispiel über die Teilen-Funk­tion der jewei­ligen Platt­form weiter­verbreitet, hat man in der Regel nichts zu befürchten. "Es gibt eine Recht­spre­chung des Euro­päischen Gerichts­hofs, dass in solchen Fällen eigent­lich in der Regel keine eigen­stän­dige öffent­liche Zugäng­lich­machung vorliegt", erklärt Dirks (EuGH; Az.: C-348-13).

Anders sieht es aus, wenn man das Foto herun­terlädt und dann selbst postet. Dann haben der Urheber oder sons­tige Berech­tigte keine Kontrolle mehr darüber, daher braucht man dafür eine Lizenz.

Sind Posts nur erlaubt, wenn alle Personen vorher gefragt wurden?

Nein. "Wenn auf dem Bild Hunderte drauf und keine Personen eindeutig hervor­gehoben sind, dann darf man das ausnahms­weise", erklärt Kreutzer. Das gelte etwa für Demos. Da müsse jeder Teil­nehmer damit rechnen, abge­lichtet zu werden. Zudem sind bei solchen Fotos Einzelne schwerer zu erkennen. "Man foto­grafiert da also im Prinzip nicht Personen, man foto­grafiert eine Menschen­masse."

Gibt es Beson­derheiten, wenn es um Kinder geht?

Ja, denn da muss zunächst mal geklärt werden, wer die Erlaubnis über­haupt erteilen darf. Bei Kindern unter 14 Jahren müssen das eigent­lich beide Eltern tun. Das wird Lehrern oft zum Verhängnis. "Lehr­kräfte sind ständig dabei, alle mögli­chen Vorschriften zu brechen", sagt Dirks. Sie gäben sich häufig mit der Erlaubnis eines Eltern­teils zufrieden und machten sich dadurch angreifbar.

Ab 14 Jahren wird es nicht leichter: "Da hängt es dann davon ab, ob die Kinder in der Lage sind zu erkennen, was für eine Trag­weite diese Entschei­dung hat", erklärt Kreutzer. Ob sie dazu in der Lage waren, entscheidet im Zweifel ein Richter. Wer bei Fotos von Minder­jährigen keine Probleme riskieren möchte, holt sich also möglichst von beiden Eltern das Einver­ständnis. Auch das Veröf­fent­lichen von Fotos der eigenen Kinder kann übri­gens recht­liche Folgen haben - wenn das Kind eines Tages selbst dagegen vorgeht.

Was unter­scheidet das Recht am Bild von dem Recht am Motiv?

Das Recht am eigenen Bild ist das Persön­lich­keits­recht jedes Menschen, darüber entscheiden zu dürfen, ob sein Bildnis in der Öffent­lich­keit repro­duziert wird oder nicht. Immer wieder ist aber auch vom Recht am Motiv die Rede. Gegenstände können problemlos gepostet werden, oder? Nicht ganz Gegenstände können problemlos gepostet werden, oder? Nicht ganz
(c) dpa
"Das ist mehr oder weniger ein Mythos", sagt Kreutzer. Motive sind in Deutsch­land meis­tens frei, so regelt es die Panora­mafrei­heit. "Das ist eine Rege­lung, die sagt, wenn man Kunst­werke oder Gebäude, die mögli­cher­weise urhe­berrecht­lich geschützt sind, vom normalen Stra­ßenraum aus ablichten kann, dann darf man diese Fotos auch in jeder Form ins Internet stellen und verbreiten", erklärt Kreutzer. In anderen Ländern gibt es solche Rege­lungen aller­dings nicht. Im Ausland kann es also durchaus sein, dass Motive geschützt sind. Auch in Deutsch­land können etwa Museen oder Kirchen Fotos im Inneren der Gebäude verbieten.

Wie lassen sich Rechts­verlet­zungen beim Bilder posten vermeiden?

Das Einfachste ist, nur Fotos hoch­zuladen, die man selbst aufge­nommen hat und bei denen jeder Foto­grafierte nach der Erlaubnis gefragt wurde, das Foto zu veröf­fent­lichen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann außerdem die Allge­meinen Geschäfts­bedin­gungen des Sozialen Netz­werks durch­lesen, in dem er das Bild posten will. Die seien wenigs­tens in Sachen Bild­rechte recht unmiss­verständ­lich, sagt Dirks.

Macht es einen Unter­schied, auf welchem Weg die Fotos verbreitet werden?

Ja. Denn nicht alle Platt­formen verbreiten Bilder glei­cher­maßen. Während Face­book, Insta­gram oder Twitter sie einer mehr oder weniger unde­finierten Öffent­lich­keit zugäng­lich machen, werden Bilder bei Messen­gern wie Whatsapp oder Tele­gram an einen oder mehrere Menschen verschickt - der Adres­saten­kreis ist aber genau fest­gelegt. Das werde in der Regel nicht als Veröf­fent­lichung oder Verbrei­tung ange­sehen, sagt Kreutzer. Dafür ist also auch keine Einwil­ligung nötig.

Wie kann gegen ein Bild vorge­gangen werden?

Die meisten Bild­rechts­verstöße passieren im persön­lichen Umfeld. Am einfachsten ist es, den Menschen, der das Bild gepostet hat, zu bitten, es zu löschen.

Geschieht das nicht, kann man sich an die Platt­form wenden: Face­book und Insta­gram konnten auf Anfrage zwar keine Zahlen zu Löschungen nennen. Beide Platt­formen bieten aber Beschwer­defor­mulare für die Meldung von Rechts­verstößen an.

Meldet man einen solchen Verstoß, ist die Platt­form verpflichtet, dem nach­zugehen. Erst wenn das alles nicht hilft, sollte man einen Anwalt konsul­tieren.

Wie Sie bei Face­book-Apps den Privat­sphäre-Check machen, lesen Sie in einer weiteren Meldung.

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