Amazon geht gegen gekaufte Produktbewertungen vor
Amazon will keine gekauften Produkt-Bewertungen
picture alliance/Holger Hollemann/dpa
Die Internetplattform Amazon will bezahlte
Kundenrezensionen bei seinen Produkten unterbinden. Eine
Zweigniederlassung von Amazon EU hat dafür jetzt vor dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einen Teilerfolg erzielt.
Das Urteil, über das das OLG am Dienstag informierte, ist allerdings
noch nicht rechtskräftig. (Az.:6 W 9/19)
Kennzeichnungspflicht eingeräumt
Amazon will keine gekauften Produkt-Bewertungen
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Dem Gerichtsbeschluss zufolge kann Amazon verlangen, dass
Drittanbieter auf amazon.de gekaufte Bewertungen kennzeichnen müssen,
wenn die Tester dafür Geld oder Produkte erhalten haben.
Antragsgegner in dem Verfahren war ein Unternehmen, das Fremdanbietern auf amazon.de Kundenrezensionen gegen Geld anbietet. Das Unternehmen vermittelt dafür Tester, die bei Amazon Bewertungen anfertigen und die Produkte dann im Anschluss gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils behalten dürfen.
Zweiter Anlauf
Das Landgericht Frankfurt hatte einen vorherigen Antrag von Amazon auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen landete dann vor dem OLG - und hatte dort "überwiegend Erfolg", wie Gerichtssprecherin Gundula Fehns-Böer erklärte. Das OLG verbot dem Portal, "gekaufte" Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden". Das Vorgehen der Firma sei unlauter, da der kommerzielle Zweck der Rezensionen für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar sei.
Bewertung gegen Geld täuscht Käufer
Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten, so das OLG.
Amazon steht nicht nur als Kläger vor Gericht. Erst vor kurzem wurde dem Online-Riesen in Deutschland der Verkauf der Dash-Buttons verboten, was Amazon aber nicht hinnehmen möchte. Der Streit vor Gericht geht weiter, obwohl die Amerikaner den Verkauf der Bestellknöpfe bereits weltweit eingestellt haben.