Themenspezial: Verbraucher & Service Amazon

Amazon geht gegen gekaufte Produktbewertungen vor

Gute Bewertungen sind bei Amazon ein wichtiger Kaufgrund. Werden diese bezahlt, ist das dem Onlinehändler ein Dorn im Auge.
Von dpa / Wolfgang Korne

Amazon will keine gekauften Produkt-Bewertungen Amazon will keine gekauften Produkt-Bewertungen
picture alliance/Holger Hollemann/dpa
Die Inter­net­platt­form Amazon will bezahlte Kunden­re­zen­sionen bei seinen Produkten unter­binden. Eine Zweig­nie­der­las­sung von Amazon EU hat dafür jetzt vor dem Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) einen Teil­erfolg erzielt. Das Urteil, über das das OLG am Dienstag infor­mierte, ist aller­dings noch nicht rechts­kräftig. (Az.:6 W 9/19)

Kenn­zeich­nungs­pflicht einge­räumt

Amazon will keine gekauften Produkt-Bewertungen Amazon will keine gekauften Produkt-Bewertungen
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Dem Gerichts­be­schluss zufolge kann Amazon verlangen, dass Dritt­an­bieter auf amazon.de gekaufte Bewer­tungen kenn­zeichnen müssen, wenn die Tester dafür Geld oder Produkte erhalten haben.

Antrags­gegner in dem Verfahren war ein Unter­nehmen, das Fremd­an­bie­tern auf amazon.de Kunden­re­zen­sionen gegen Geld anbietet. Das Unter­nehmen vermit­telt dafür Tester, die bei Amazon Bewer­tungen anfer­tigen und die Produkte dann im Anschluss gegen Zahlung eines kleinen Eigen­an­teils behalten dürfen.

Zweiter Anlauf

Das Land­ge­richt Frank­furt hatte einen vorhe­rigen Antrag von Amazon auf Erlass einer einst­wei­ligen Verfü­gung zunächst zurück­ge­wiesen. Die Beschwerde dagegen landete dann vor dem OLG - und hatte dort "über­wie­gend Erfolg", wie Gerichts­spre­cherin Gundula Fehns-Böer erklärte. Das OLG verbot dem Portal, "gekaufte" Kunden­re­zen­sionen zu veröf­fent­li­chen, ohne gleich­zeitig darauf hinzu­weisen, dass diese Rezen­sionen entgelt­lich beauf­tragt wurden". Das Vorgehen der Firma sei unlauter, da der kommer­zi­elle Zweck der Rezen­sionen für den Durch­schnitts­ver­brau­cher nicht erkennbar sei.

Bewer­tung gegen Geld täuscht Käufer

Maßgeb­lich sei dabei die Sicht des durch­schnitt­lich infor­mierten, situa­ti­ons­ad­äquat aufmerk­samen und verstän­digen Durch­schnitts­ver­brau­chers. Dieser gehe bei Produkt­be­wer­tungen davon aus, „dass diese grund­sätz­lich ohne Gegen­leis­tung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewer­tungs­por­tals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigen­stän­digen Kauf­ent­schlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewer­tung unbe­ein­flusst von Dritten mitteilen“. Der Verbrau­cher erwarte zwar nicht unbe­dingt eine objek­tive Bewer­tung – vergleichbar einem redak­tio­nellen Bericht -, wohl aber eine „authen­ti­sche“, eben nicht „gekaufte“ Bewer­tung. Die von der Antrags­geg­nerin vermit­telten Rezen­sionen entsprä­chen nicht dieser Verbrau­cher­er­war­tung, da die Tester einen vermö­gens­werten Vorteil für die Abfas­sung der Bewer­tung erhielten, so das OLG.

Amazon steht nicht nur als Kläger vor Gericht. Erst vor kurzem wurde dem Online-Riesen in Deutsch­land der Verkauf der Dash-Buttons verboten, was Amazon aber nicht hinnehmen möchte. Der Streit vor Gericht geht weiter, obwohl die Ameri­kaner den Verkauf der Bestell­knöpfe bereits welt­weit einge­stellt haben.

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