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Amazon ändert Umgang mit Marktplatz-Händlern

Wer bei Amazon Waren bestellt, bekommt sie nicht immer direkt von Amazon. Ein Groß­teil stammt von Händ­lern, welche die Webseite als Platt­form nutzen. Einige dieser Händler waren unzu­frieden - und bekommen nun eine gute Nach­richt aus Bonn.
Von dpa /

Nach Kartellamtskritik ändert Amazon den Umgang mit Marktplatz-Händlern Nach Kartellamtskritik ändert Amazon den Umgang mit Marktplatz-Händlern
(c) dpa
Der Online-Riese Amazon ändert auf Druck des Bundes­kartell­amts seinen Umgang mit Händ­lern, die über "Amazon Markt­plätze" ihre Produkte verkaufen. Im Gegenzug zu umfang­reichen Ände­rungen der Geschäfts­bedin­gungen wird ein Miss­brauchs­verfahren einge­stellt, wie Deutsch­lands oberste Wett­bewerbs­hüter heute in Bonn mitteilten.

Das Verfahren war im November 2018 einge­leitet worden, nachdem sich zahl­reiche Händler beschwert hatten. Sie bemän­gelten Haftungs­regeln, die zu ihren Lasten gingen, intrans­parente Kündi­gungen und Sper­rungen von Konten sowie einbe­haltene oder verzö­gerte Zahlungen.

Ein Groß­teil des Umsatzes stammt von Dritt­anbie­tern

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Die Markt­plätze - also die Platt­form für Waren von Dritt­anbie­tern - sind für den US-Konzern immens wichtig. Nach Firmen­angaben stammen 58 Prozent des welt­weit über Amazon erwirt­schaf­teten Brut­towa­renum­satzes von diesen Händ­lern.

Amazon kommt den Händ­lern nun deut­lich entgegen und ändert die bisher sehr einsei­tigen Regeln. So wurden zum Beispiel Vorgaben zur Haftung bei kaputten Produkten umfor­muliert, die bisher zulasten der Händler gingen - künftig sind sie ausba­lancierter. Es geht nicht nur um "amazon.de", sondern um alle Online-Markt­plätze des Unter­nehmens.

Zudem wurde das Kündi­gungs­recht modi­fiziert. Bisher hatte Amazon nach Angaben des Kartell­amts ein unbe­schränktes Recht zur sofor­tigen Kündi­gung und der sofor­tigen Sper­rung von Konten der Händler - Gründe musste der US-Konzern hierbei nicht angeben. Künftig gilt bei ordent­lichen Kündi­gungen eine 30-Tage-Frist. Bei außer­ordent­lichen Kündi­gungen und Sper­rungen muss Amazon die Händler nun infor­mieren und dies begründen.

Geän­dert wurde auch der "Gerichts­stand" - wollte ein Händler gegen Amazon vor Gericht ziehen, musste er nach Luxem­burg. Für manchen Mittel­ständler dürfte das Ausland eine Hemm­schwelle gewesen sein. Künftig können unter bestimmten Voraus­setzungen auch deut­sche Gerichte zuständig sein.

Die Ände­rungen werden zum 16. August wirksam

Geän­dert wurde auch die bishe­rige Geheim­haltungs­pflicht. Bisher durfte sich ein Händler nur über eine Geschäfts­bezie­hung mit Amazon äußern, wenn ihm das US-Unter­nehmen das vorher erlaubt hatte. Diese Klausel wird den Angaben zufolge "weit­gehend redu­ziert".

Kartell­amts­chef Andreas Mundt zeigte sich zufrieden. "Für die auf den Amazon Markt­plätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren welt­weit weit­reichende Verbes­serungen erwirkt", sagte er. Amazon teilte mit: "Um die Rechte und Pflichten unserer Verkaufs­partner klar­zustellen, nehmen wir einige Ände­rungen am Amazon Services Busi­ness Solu­tions Vertrag vor."

Die Ände­rungen werden zum 16. August wirksam. Für den Privat­kunden ändert sich nichts, die global gültigen Ände­rungen betreffen nur das Binnen­verhältnis zwischen Amazon und den Dritt­händ­lern.

Durch die Eini­gung mit dem Bundes­kartellamt kann Amazon aber vorerst nur einen Teil seiner Probleme in Europa beilegen. Die Wett­bewerbs­hüter der EU-Kommis­sion prüfen seit 2018 eben­falls, ob der Konzern Händler auf seiner Platt­form benach­teiligt.

EU-Wett­bewerbs­kommis­sarin Margrethe Vestager schaut sich unter anderem an, ob Amazon sich einen Vorteil dadurch verschafft, dass der Konzern als Platt­form-Betreiber Händler-Daten auswertet, um aussichts­reiche Geschäfts­bereiche zu erkennen und dort andere Anbieter zu schlagen. Der Finanz­dienst Bloom­berg berich­tete, Vestager wolle in den kommenden Tagen ein förm­liches Wett­bewerbs­verfahren gegen Amazon eröffnen.

Amazon hat seine zwei­tägige Prime-Day-Aktion beendet. Bei vielen Ange­boten wie Smart­phones konnten Käufer im Vergleich zu anderen Händ­lern teil­weise ordent­lich sparen. Unab­hängig von der Aktion gibt es das Google Pixel 3 (XL) bis zu 320 Euro bei anderen Händ­lern güns­tiger. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren Meldung.

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