Themenspezial: Verbraucher & Service Einschätzung

Anwalt zu freenet Funk: AGB-Änderung ohne Info ungültig

Bei freenet Funk sorgen nicht nur die Kündi­gungen für Verun­siche­rung, sondern auch eine nach­träg­liche AGB-Ände­rung, die eine Verwen­dung in statio­nären Routern ausschließt. Dazu hat sich nun ein Anwalt geäu­ßert.
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Anwalt äußert sich zu AGB-Änderung bei freenet Funk Anwalt äußert sich zu AGB-Änderung bei freenet Funk
Bild: freenet Funk, Screenshot: teltarif.de
Die Kündi­gungen von Viel­nutzern bei der momentan güns­tigsten unli­mitierten mobilen Flat­rate von freenet Funk sorgen nicht nur für Verär­gerung bei Kunden, die auf das "Unli­mitiert"-Verspre­chen des Provi­ders vertraut haben.

Dazu kam noch eine nach­träg­liche Ände­rung der AGB, dass der mobile Inter­netzu­gang nur mit Smart­phones, Tablets oder sons­tigen Geräten genutzt werden darf, die eine mobile Nutzung unab­hängig von einem perma­nenten kabel­gebun­denen Strom­anschluss ermög­lichen (also z.B. nicht in statio­nären LTE-Routern). Doch darf freenet Funk so einfach nach­träg­lich die AGB ändern?

Härte­test von teltarif.de hat für Aufsehen gesorgt

Anwalt äußert sich zu AGB-Änderung bei freenet Funk Anwalt äußert sich zu AGB-Änderung bei freenet Funk
Bild: freenet Funk, Screenshot: teltarif.de
teltarif.de hat in der Bericht­erstat­tung immer wieder darauf hinge­wiesen, dass die im Vertrag verein­barte tägliche Kündi­gungs­frist immer auch für den Anbieter gilt und nicht nur für den Kunden. freenet Funk muss für seine Kündi­gungen also gar keinen Grund nennen - macht dies aber trotzdem. Das ist unver­ständ­lich - denn genau dadurch ist das große Miss­verständnis bei den Betrof­fenen über­haupt erst entstanden.

freenet Funk könnte ohne Probleme einfach mit Tages­frist die Verträge kündigen, ohne über­haupt einen Grund anzu­geben. Kein Kunde könnte dagegen etwas sagen. Doch dadurch, dass freenet Funk in den Kündi­gungen eine über­mäßige Nutzung bezie­hungs­weise die mutmaß­liche Verwen­dung eines statio­nären Routers als Grund nennt, hat sich der Anbieter angreifbar gemacht. Denn gleich­zeitig hat freenet Funk nach wie vor bis jetzt keine klaren Krite­rien vorge­legt, was - außer der vertrag­lich verein­barten 1-Tages-Lauf­zeit - zur Kündi­gung geführt hat.

Und das und nichts anderes war der Grund für unseren Härte­test mit 1,2 TB herun­terge­saugten Daten inner­halb von zwei Tagen, den wir uns, freenet Funk und auch den anderen Kunden, gerne erspart hätten. Aus unserer Sicht haben Kunden eines Mobil­funk­tarifs aber das Recht, dafür eine Begrün­dung zu erhalten, wenn sie mit faden­schei­nigen Gründen, die in den AGB nirgends zu finden sind, gekün­digt werden.

Uns ging und geht und ging es nicht darum, mobilcom-debitel einen wirt­schaft­lichen Schaden zuzu­fügen oder das tatsäch­lich sehr inno­vative Tarif­modell von freenet Funk zu "vernichten", wie uns vorge­worfen wurde. Wir wollen einfach nur, dass freenet Funk klar kommu­niziert und entweder bei einer als unli­mitiert bewor­benen Flat­rate die Nutzer auch unli­mitiert surfen lässt oder sein Produkt so vermarktet, dass es der Wahr­heit entspricht.

Rechts­anwalt Solmecke zur AGB-Ände­rung

Inzwi­schen beschäf­tigt sich auch der bekannte Medien-Anwalt Chris­tian Solmecke in seinem Blog mit dem Fall freenet Funk. Er sieht - wie teltarif.de - dabei gar nicht die Kündi­gungen an sich als Problem an, sondern die mangel­hafte Kommu­nika­tion seitens freenet Funk.

AGB sind laut Solmecke nach § 305 Abs. 1 Bürger­liches Gesetz­buch (BGB) Vertrags­bedin­gungen, die vorfor­muliert sind, für die Verwen­dung in einer Viel­zahl von Verträgen bestimmt sind und einseitig von einer Vertrags­partei gestellt (also eben gerade nicht ausge­handelt) werden. Laut dem Anwalt ist ein Mobil­funk­vertrag vor allem für die Nutzung durch mobile Endge­räte bestimmt. Eine solche Rege­lung sei zunächst also auch nicht weiter unzu­lässig. Die Klausel dürfte also laut Solmecke inhalt­lich recht­mäßig sein.

Anders wäre die Rechts­lage aller­dings, wenn in den AGB der Unli­mited-Verträge dann doch eine Begren­zung des Daten­volu­mens auftau­chen würde, denn das wäre dann eine nach § 305c BGB unzu­lässige über­raschende Klausel.

Dauer­schuld­verhältnis wird nicht jeden Tag neu geschlossen

Der Anwalt stellt aber die Frage, ob die Klausel über­haupt wirksam in den Vertrag einbe­zogen wurde. Mit Blick auf Bestands­kunden gehe es nicht, dass der Passus erst nach­träg­lich ohne einen Hinweis an die Kunden hinzu­gefügt werde. Der Vertrags­partner müsse ausdrück­lich auf die Ände­rung der AGB hinge­wiesen werden und er müsse die Möglich­keit haben, sich über die Ände­rungen zu infor­mieren. Außerdem müsse dem Kunden eine ange­messene Frist zur Erhe­bung eines Wider­spruchs einge­räumt werden und er müsse über die Konse­quenzen eines Wider­spruchs in Kenntnis gesetzt werden. So stehe dies in zahl­reichen Hinweis-E-Mails von Internet-Diensten zu AGB-Ände­rungen

Da ein solcher Hinweis im Fall von freenet Funk offenbar gefehlt habe, hätten Bestands­kunden keine Chance gehabt, sich über die Ände­rungen zu infor­mieren. Daran ändere auch die tägliche Künd­barkeit des Vertrags nichts. Inter­essant ist die Einschät­zung Solme­ckes, Dauer­schuld­verhält­nisse wie ein Handy­vertrag würden auch bei tägli­cher Kündi­gungs­möglich­keit nicht jeden Tag aufs Neue geschlossen, sondern würden so lange weiter­laufen, bis sie gekün­digt werden. Für Bestands­kunden, die ihren Tarif bereits vor Ände­rung der AGB gebucht hätten, gelte Punkt 5.8 also aufgrund des fehlenden Hinweises nicht.

Für Bestands­kunden, die nach Ände­rung der AGB den Tarif gewech­selt oder den Vertrag pausiert hätten, würden - wie für Neukunden - die neuen Vorgaben gelten, sofern bei der Tarif­ände­rung erneut auf die AGB hinge­wiesen worden sei.

Auf einer spezi­ellen Über­sichts­seite finden Sie alle momentan erhält­lichen Smart­phone-Tarife mit unli­mitierter Internet-Flat­rate.

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