Anwalt zu freenet Funk: AGB-Änderung ohne Info ungültig
Anwalt äußert sich zu AGB-Änderung bei freenet Funk
Bild: freenet Funk, Screenshot: teltarif.de
Die Kündigungen von Vielnutzern bei der momentan günstigsten unlimitierten mobilen Flatrate von freenet Funk sorgen nicht nur für Verärgerung bei Kunden, die auf das "Unlimitiert"-Versprechen des Providers vertraut haben.
Dazu kam noch eine nachträgliche Änderung der AGB, dass der mobile Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden darf, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (also z.B. nicht in stationären LTE-Routern). Doch darf freenet Funk so einfach nachträglich die AGB ändern?
Härtetest von teltarif.de hat für Aufsehen gesorgt
Anwalt äußert sich zu AGB-Änderung bei freenet Funk
Bild: freenet Funk, Screenshot: teltarif.de
teltarif.de hat in der Berichterstattung immer wieder darauf hingewiesen, dass die im Vertrag vereinbarte tägliche Kündigungsfrist immer auch für den Anbieter gilt und nicht nur für den Kunden. freenet Funk muss für seine Kündigungen also gar keinen Grund nennen - macht dies aber trotzdem. Das ist unverständlich - denn genau dadurch ist das große Missverständnis bei den Betroffenen überhaupt erst entstanden.
freenet Funk könnte ohne Probleme einfach mit Tagesfrist die Verträge kündigen, ohne überhaupt einen Grund anzugeben. Kein Kunde könnte dagegen etwas sagen. Doch dadurch, dass freenet Funk in den Kündigungen eine übermäßige Nutzung beziehungsweise die mutmaßliche Verwendung eines stationären Routers als Grund nennt, hat sich der Anbieter angreifbar gemacht. Denn gleichzeitig hat freenet Funk nach wie vor bis jetzt keine klaren Kriterien vorgelegt, was - außer der vertraglich vereinbarten 1-Tages-Laufzeit - zur Kündigung geführt hat.
Und das und nichts anderes war der Grund für unseren Härtetest mit 1,2 TB heruntergesaugten Daten innerhalb von zwei Tagen, den wir uns, freenet Funk und auch den anderen Kunden, gerne erspart hätten. Aus unserer Sicht haben Kunden eines Mobilfunktarifs aber das Recht, dafür eine Begründung zu erhalten, wenn sie mit fadenscheinigen Gründen, die in den AGB nirgends zu finden sind, gekündigt werden.
Uns ging und geht und ging es nicht darum, mobilcom-debitel einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen oder das tatsächlich sehr innovative Tarifmodell von freenet Funk zu "vernichten", wie uns vorgeworfen wurde. Wir wollen einfach nur, dass freenet Funk klar kommuniziert und entweder bei einer als unlimitiert beworbenen Flatrate die Nutzer auch unlimitiert surfen lässt oder sein Produkt so vermarktet, dass es der Wahrheit entspricht.
Rechtsanwalt Solmecke zur AGB-Änderung
Inzwischen beschäftigt sich auch der bekannte Medien-Anwalt Christian Solmecke in seinem Blog mit dem Fall freenet Funk. Er sieht - wie teltarif.de - dabei gar nicht die Kündigungen an sich als Problem an, sondern die mangelhafte Kommunikation seitens freenet Funk.
AGB sind laut Solmecke nach § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vertragsbedingungen, die vorformuliert sind, für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen bestimmt sind und einseitig von einer Vertragspartei gestellt (also eben gerade nicht ausgehandelt) werden. Laut dem Anwalt ist ein Mobilfunkvertrag vor allem für die Nutzung durch mobile Endgeräte bestimmt. Eine solche Regelung sei zunächst also auch nicht weiter unzulässig. Die Klausel dürfte also laut Solmecke inhaltlich rechtmäßig sein.
Anders wäre die Rechtslage allerdings, wenn in den AGB der Unlimited-Verträge dann doch eine Begrenzung des Datenvolumens auftauchen würde, denn das wäre dann eine nach § 305c BGB unzulässige überraschende Klausel.
Dauerschuldverhältnis wird nicht jeden Tag neu geschlossen
Der Anwalt stellt aber die Frage, ob die Klausel überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Mit Blick auf Bestandskunden gehe es nicht, dass der Passus erst nachträglich ohne einen Hinweis an die Kunden hinzugefügt werde. Der Vertragspartner müsse ausdrücklich auf die Änderung der AGB hingewiesen werden und er müsse die Möglichkeit haben, sich über die Änderungen zu informieren. Außerdem müsse dem Kunden eine angemessene Frist zur Erhebung eines Widerspruchs eingeräumt werden und er müsse über die Konsequenzen eines Widerspruchs in Kenntnis gesetzt werden. So stehe dies in zahlreichen Hinweis-E-Mails von Internet-Diensten zu AGB-Änderungen
Da ein solcher Hinweis im Fall von freenet Funk offenbar gefehlt habe, hätten Bestandskunden keine Chance gehabt, sich über die Änderungen zu informieren. Daran ändere auch die tägliche Kündbarkeit des Vertrags nichts. Interessant ist die Einschätzung Solmeckes, Dauerschuldverhältnisse wie ein Handyvertrag würden auch bei täglicher Kündigungsmöglichkeit nicht jeden Tag aufs Neue geschlossen, sondern würden so lange weiterlaufen, bis sie gekündigt werden. Für Bestandskunden, die ihren Tarif bereits vor Änderung der AGB gebucht hätten, gelte Punkt 5.8 also aufgrund des fehlenden Hinweises nicht.
Für Bestandskunden, die nach Änderung der AGB den Tarif gewechselt oder den Vertrag pausiert hätten, würden - wie für Neukunden - die neuen Vorgaben gelten, sofern bei der Tarifänderung erneut auf die AGB hingewiesen worden sei.
Auf einer speziellen Übersichtsseite finden Sie alle momentan erhältlichen Smartphone-Tarife mit unlimitierter Internet-Flatrate.