Urheberrecht

An den EuGH gegeben: Einbinden von Videos könnte illegal sein

Auswirkungen auf soziale Netzwerke wie Facebook möglich
Von dpa / Kaj-Sören Mossdorf

Verstößt das Einbetten von Videos auf Internetseiten gegen das Urheberrecht? Vertößt Framing gegen das Urheberrecht?
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss entscheiden, ob das Ein­binden von Online-Videos in Web­seiten Urheber­rechte verletzt. Der Bundes­gerichtshof (BGH) hat diese Frage dem euro­päischen Gericht zur Vorab­entschei­dung vorlegt. Der BGH will vom EuGH wissen, ob das so­genannte Framing gegen euro­päisches Urheber­recht ver­stößt. (Az. I ZR 46/12)

Verstößt das Einbetten von Videos auf Internetseiten gegen das Urheberrecht? Vertößt Framing gegen das Urheberrecht?
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Damit wird es erst in etwa einem Jahr eine Entscheidung zum Framing geben. Der BGH muss den Richterspruch aus Luxemburg abwarten, bevor er sein endgültiges Urteil fällen kann. Diese Entscheidung wird über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen auf Soziale Netzwerke wie Facebook haben, in denen das Einbetten von Bildern oder Filmen üblich ist.

Beim Framing kann man über einen Link Bilder oder Videos wie etwa die von der Plattform YouTube auf seiner Homepage oder einer Facebook-Seite direkt darstellen. Der Senat sehe nach derzeitigem Recht zwar keine Rechtsverletzung, begründete der BGH heute seinen Beschluss. Die User griffen einerseits nur auf Bilder oder Filme zu, die im Netz allgemein zugänglich seien.

Andererseits: "Framing unterscheidet sich deutlich von einem normalen und erlaubten Link", gab der Vorsitzende Richter Bornkamm zu bedenken. Die Nutzer würden die eingebetteten Bilder oder Filme quasi als eigene Werke ausgeben. "So können auch Kundenströme umgelenkt werden." In dem vom BGH im April verhandelten Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltern einen Film seines Konkurrenten über Wasserverschmutzung in seiner Homepage eingebunden und war verklagt worden.

Endgültig könne der BGH den Fall jetzt nicht entscheiden, hieß es weiter. Das derzeitige Urheberrecht regle die Besonderheiten des Einbettens nicht. Ein neues Recht könne angesichts einer Europäischen Richtlinie nur der EuGH schaffen. In der Verhandlung hatten die BGH-Richter sich noch eindeutiger dafür ausgesprochen, dass Framing die Rechte der Urheber verletzt. Ein Verbot wollten sie damals unter Umständen auf den kommerziellen Bereich beschränken. In seinem künftigen Urteil muss sich der BGH jetzt aber nach den Vorgaben aus Luxemburg richten.

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