Fotografie

Mit dem Smartphone ins Museum: Vorsicht beim Teilen von Bildern

Erinnerungsfotos hat wohl jeder schon einmal gemacht, auch in Museen. Das Teilen in sozialen Netzwerken ist aber nicht ganz unproblematisch. Die Aufnahmen könnten beispielsweise das Urheberrecht oder aber auch das Hausrecht verletzen. Besucher sollten sich im Museum erkundigen, oder einen Blick in die Hausordnung werfen.
Von Kaj-Sören Mossdorf mit Material von dpa

Fotografie im Museum. Fotografie im Museum
Bild: dpa
Im Museum private Erinnerungsfotos zu machen, ist in aller Regel kein Problem. Rechtlichen Ärger kann es aber geben, wenn man die Bilder nach dem Besuch ins Internet hochlädt, zum Beispiel bei sozialen Netzwerken. Darauf weist der Berliner Rechtsanwalt Till Jaeger hin. Das gilt vor allem für neuere Kunstwerke - denn sie können noch urheberrechtlich geschützt sein. "Die Mona Lisa ist es nicht, ein Andy Warhol aber schon", erklärt der Anwalt. "Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers."

Inhaber des Urheberrechts ist nicht das Museum, es sind der Künstler oder seine Erben. Die können dann zum Beispiel eine teure Abmahnung schicken und verlangen, dass der Fotograf sein Bild wieder aus dem Netz entfernt. Außerdem ist es schon häufiger vorgekommen, dass Urheber das Verwertungsrecht an andere Parteien verkauft haben - oftmals sogar exklusiv. Und damit nicht genug: "Theoretisch kann auch die Architektur des Museums urheberrechtlich geschützt sein", ergänzt Jaeger. Das sei vor allem bei außergewöhnlich gestalteten Bauwerken häufig der Fall.

Fotografieren für private Zwecke in Berliner Museen erlaubt

Fotografie im Museum. Fotografie im Museum
Bild: dpa
Von den Staatlichen Museen zu Berlin heißt es zum Thema Fotografie im Internet: "Das Fotografieren für private Zwecke ist ohne Blitz und ohne Stativ in den Häusern der Staatlichen Museen erlaubt. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht so sein, werden diese Bereiche extra ausgewiesen. Die anderen Besucher dürfen durch das Fotografieren nicht gestört werden."

Allerdings weisen auch sie, wie Anwalt Jaeger, darauf hin, dass der private Fotograf grundsätzlich der Urheber der Aufnahmen ist. Wer sich nicht sicher ist, ob Urherber-, Persönlichkeits-, Hausrechte oder eventuell auch andere Rechte betroffen sind, der sollte dies vorab klären. Gerade auf Urheberrechte haben auch die Museen keinen Einfluss. Sie sind im Urheberrechtsgesetz verankert. Dementsprechend gilt auch bei Aufnahmen im Museum: Wer etwaige Rechte nicht beachtet, haftet für die Verletzung.

Hausrecht und Eigentumsrechte am Kunstwerk für Fotografen problematisch

Selbst wenn Museumsbesucher etwas fotografieren, das urheberrechtlich nicht geschützt ist, kann es trotzdem Ärger geben. Denn das Museum besitzt das sogenannte Hausrecht, hinzu kommen eventuelle Eigentumsrechte am Kunstwerk. "Ob das Museum damit auch die Verwertung der Fotos verbieten kann, ist umstritten", erklärt Jaeger. Er geht mit Blick auf jüngste höchstrichterliche Urteile aber davon aus, dass Fotografen eine gesetzliche Auseinandersetzung darüber verlieren würden.

Was kann ich tun, um die Bilder in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen?

Hierzu heißt es von den Staatlichen Museen zu Berlin: "Eine Nutzung im Internet ist keine private Nutzung. Jegliche kommerzielle Nutzung der in den Häusern der Staatlichen Museen zu Berlin (SMB) angefertigten Film-, Foto- und Audioaufnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung durch die SMB und sind teilweise kostenpflichtig."

Hobbyfotografen, die ihre Erinnerungsfotos in sozialen Netzwerken präsentieren wollen, sollten mit der Veröffentlichung kenntlich machen, dass das Foto nicht kommerziell weiter verwendet werden darf. Um sich vor eventuellen Klagen zu schützen, sollte man seinen Online-Kontakten das Foto keinesfalls in Originalgröße zur Verfügung stellen. Die Staatlichen Museen zu Berlin raten deshalb, die Fotos vorab auf maximal 600 mal 800 Pixel zu verkleinern. Die Auflösung des Bildes sollte auf 72 dpi begrenzt werden. Eine solche Bearbeitung gelingt auch schon mit recht wenig Aufwand in kostenlosen Bildbearbeitungsprogrammen.

Ein Blick in die Besucherordnung ist grundsätzlich empfehlenswert

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher vor dem Fotografieren im Museum nachfragen oder einen Blick in die Besucherordnung werfen. "Große Museen haben für Fotos eine Regelung", sagt Jaeger.

Findet sich in der Besucherordnung keine Angabe zu Fotos, ist das noch kein Freifahrtschein. "Private Fotos für den eigenen Gebrauch darf man ohne ausdrückliche Erlaubnis machen", sagt der Anwalt. "Die Veröffentlichung muss aber ausdrücklich erlaubt werden." Das gilt übrigens auch, wenn man die Bilder zum Beispiel bei Facebook nur den eigenen Freunden zugänglich macht. Wer das Risiko dennoch eingehen will, der sollte zumindest die oben erwähnten Angaben zu den Dimensionen des Bildes beachten.

Am Schluss sei nochmals darauf verwiesen, dass eine Missachtung der Haus- oder auch Urheberrechte sowohl zu einem Hausverbot als auch einer Schadensersatzforderung führen kann.

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