Urteil

EuGH: Amazon haftet nicht für Markenverstöße von Händlern

Amazon lässt auch andere Händler über seine Platt­form verkaufen, und lagert für sie Waren in seinen Logis­tikzen­tren. Verstoßen die Artikel dabei gegen Marken­rechte, kann die Platt­form nichts dafür, entschied der Euro­päische Gerichtshof.
Von dpa /

Ein Logistik-Zentrum von Amazon Ein Logistik-Zentrum von Amazon
Bild: dpa
Der Euro­päische Gerichtshof hat die Verant­wortung von Online-Platt­formen wie Amazon bei Marken­rechts­verlet­zungen durch Händler deut­lich einge­schränkt. Wenn eine Platt­form für einen Dritten unwis­sent­lich Ware lagert, die gegen Marken­rechte verstößt, begeht sie keine Verlet­zung, solange sie die Artikel nicht selbst anbietet oder in den Verkehr bringt, entschieden die Richter heute.

Auslöser für die Entschei­dung war ein Rechts­streit in Deutsch­land. Der Kosmetik-Spezia­list Coty hatte Amazon-Toch­terfirmen verklagt, nachdem eine Händ­lerin ohne seine Geneh­migung das Parfüm "Davi­doff Hot Water" über die Amazon-Platt­form verkauft hatte. Sie nutzte dabei das Programm "Versand durch Amazon", bei dem Waren in Amazons Logis­tikzen­tren gela­gert werden. Der Versand der Waren erfolgt dabei über externe Dienst­leister.

BGH legte Fall dem EuGH vor

Ein Logistik-Zentrum von Amazon Ein Logistik-Zentrum von Amazon
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Der Fall ging bis zum Bundes­gerichtshof, der ihn dem EuGH zur Klärung vorlegte. Die Frage an die Richter in Luxem­burg war dabei sehr eng gefasst: "Besitzt eine Person, die für einen Dritten marken­rechts­verlet­zende Waren lagert, ohne vom Rechts­verstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbie­tens oder Inver­kehr­brin­gens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beab­sich­tigt, die Ware anzu­bieten oder in Verkehr zu bringen?" Dies verneinte der EuGH. Amazon begrüßte das Urteil.

Die EuGH-Richter folgten damit nicht ganz dem Schluss­antrag des Gene­ralan­walts Manuel Campos Sánchez-Bordona, der den Fall analy­siert hatte. Der Gene­ralan­walt sah nämlich eine andere Situa­tion, wenn eine Platt­form "im Rahmen eines Programms, das die Eigen­schaften des soge­nannten "Versand durch Amazon"-Programms aufweist" aktiv am Vertrieb dieser Ware betei­ligt sei. Dann könne davon ausge­gangen werden, "dass sie die Ware zum Zweck des Anbie­tens oder des Inver­kehr­brin­gens lagert". Der EuGH ging dagegen in seinem Urteil nicht speziell auf das Programm "Versand durch Amazon" ein.

Auch den Hinweis des Gene­ralan­walts, dass von der Platt­form verlangt werden könne, "dass sie die für die Aufde­ckung dieser Verlet­zung notwen­digen Mittel bereit­stellt", berück­sich­tigten die Richter nicht.

Den Rechts­streit entscheiden muss nun abschlie­ßend der Bundes­gerichtshof. Der EuGH wies zugleich darauf hin, dass es im Unions­recht noch weitere Vorschriften etwa zum elek­troni­schen Geschäfts­verkehr und zum Urhe­berrecht gebe, um gegen Vermittler vorzu­gehen, die es erlauben, eine Marke rechts­widrig zu benutzen.

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