Onlinehandel

Editorial: Wo Rabatt draufsteht, muss auch Rabatt drin sein

Die EU kämpft mit einer neuen Richt­linie gegen Fake-Rabatte: Hat das Aussicht auf Erfolg?
Von

Einkauf nach Weihnachten Bild: Martin Gerten/dpa Wer erin­nert sich nicht an die aggres­sive Werbung der Prak­tiker-Baumarkt­kette: "Zwanzig Prozent auf alles - außer Tier­nahrung"? Nun, in der Tat stürmten in den Rabatt­wochen jeweils die Kunden die Läden und nahmen so einiges mit. Die Konkur­renz, orga­nisiert in der "Zentrale zur Bekämp­fung unlau­teren Wett­bewerbs", fiel jedoch auf, dass in den Prak­tiker-Baumärkten jeweils am Samstag kurz vor Beginn der 20-Prozent-Wochen das Personal eifrig damit beschäf­tigt war, die Preise nach oben zu korri­gieren. Diese Korrektur nach oben war teils sogar so hoch, dass die Ware selbst nach Abzug des 20-Prozent-Rabatts während der Rabatt­wochen immer noch teurer war als regulär.

Um Prak­tiker zur Unter­lassung der irre­führenden Werbung zu zwingen, unter­nahm die Zentrale zur Bekämp­fung unlau­teren Wett­bewerbs entspre­chende Test­käufe, und klagte anschlie­ßend vor Gericht auf Unter­lassung der 20-Prozent-Werbung, wenn die Artikel kurz vor Beginn der Rabatt­aktion entspre­chend herauf­gepreist wurden. Sie schei­terte mit diesem Ansinnen zunächst vor dem Land­gericht und dem Ober­landes­gericht Saar­brücken, hatte dann aber vor dem BGH Erfolg: Mit Urteil vom 20.11.2008 (Akten­zeichen I ZR 122/06) wurde Prak­tiker die irre­führende 20-Prozent-Werbung verboten. Um sein wesent­liches Marke­ting-Instru­ment beraubt, wurden die Baumärkte immer leerer. Wenige Jahre später ging die Kette pleite.

30-tägiger Vergleichs­zeit­raum

Einkauf nach Weihnachten Bild: Martin Gerten/dpa Doch nicht nur Prak­tiker warb mit nicht vorhan­denen Rabatten. Zudem gibt es in vielen EU-Mitglieds­staaten noch kein Verbot der Werbung mit irre­führenden Rabatten vergleichbar dem deut­schen UWG. In Richt­linie 2019/2161 legt die EU nun fest, dass Händler bei der "Bekannt­gabe von Preis­ermä­ßigungen" auch den vorher verlangten Preis benennen müssen, und zwar den nied­rigsten Preis der letzten 30 Tage. Am Sams­tagnach­mittag also die Preise erhöhen und am Montag dann mit 20 Prozent Rabatt auf den erhöhten Preis zu werben, ist nicht zulässig.

Legal bleibt es aber nach Richt­linie, mit einem stufen­weise anstei­genden Rabatt zu werben. Wenn ein Klei­dungs­händler am Anfang des Winter­schluss­verkaufs mit 30 Prozent Rabatt wirbt und den Nach­lass dann während der zwei Wochen für die immer noch nicht verkaufte Ware schritt­weise auf erste 40, dann 50 und noch später gar 60 Prozent erhöht, dann ist das zulässig.

Unzu­lässig ist nach meiner Lesart der Richt­linie hingegen, zunächst eine 20-Prozent-Aktion zu fahren, dann zwei Wochen den Normal­preis zu verlangen, um die nächste 20-Prozent-Aktion anzu­schließen. Hier müssen künftig mindes­tens 30 Tage seit der letzten Aktion vergangen sein.

Die oft anzu­tref­fende Praxis, speziell für den Schluss­verkauf Akti­onsware zu beschaffen, die vorher nie ange­boten wurde, die aber dennoch vom Hersteller mit einem rot durch­gestri­chenen Fanta­siepreis und dem eigent­lichen Akti­onspreis gela­belt ist, dürfte eben­falls illegal werden. Über die Praxis vieler Betten­läden, Teppich­händler und Möbel­häuser, wo sich Rabatt­aktionen (fast) nahtlos anein­ander­reihen und man eigent­lich nie den Normal­preis bezahlen muss, reden wir jetzt gar nicht erst, die ist grund­sätz­lich schon nach dem bishe­rigen deut­schen UWG unzu­lässig.

Wo kein Kläger, da kein Richter?

Das Beispiel der unse­riösen Teppich­händler zeigt aber auch die Bedeu­tung des bekannten Spruchs: "Wo kein Kläger, da kein Richter". Wenn eine ganze Branche über­wiegend unse­riös arbeitet, dann klagt auch keiner der Wett­bewerber gegen die Konkur­renz, weil er selber genü­gend Angriffs­fläche für Gegen­klagen bietet. Die wenigen Unter­nehmen hingegen, die in der jewei­ligen Branche doch seriös arbeiten, stellen in ihrer Kunden­kommu­nika­tion dieses explizit als Vorteil heraus, und haben folg­lich eben­falls kein Inter­esse, die Konkur­renz zum sauberen Handeln zu erziehen.

Im statio­nären Handel dürfte die neue Richt­linie folg­lich nur geringe Auswir­kungen haben, auch, wenn sie selbst­verständ­lich auch für diesen gilt. Nur in beson­ders krassen Fällen, wie den eingangs beschrie­benen Prak­tiker-Baumärkten, wurden und werden Fake-Rabatte schon bisher geahndet.

Anders im Online-Handel: Abmahn­anwälten ist es ein leichtes, per Roboter dauer­haft die Preise von aber­tausenden Online-Shops abzu­greifen und anschlie­ßend auf Verstöße bei Rabatt­angaben hin zu durch­forsten. Vor allem kleine Händler müssen also aufpassen, sich hier keine teuren Abmah­nungen zu fangen. Große Online­händler verste­cken sich hingegen auch künftig hinter kompli­zierten Firmen­konstrukten mit Sitz in den inner­euro­päischen Steu­eroasen, wo Verbrau­cher­schutz­klagen nicht gerade die aller­besten Erfolgs­aussichten haben.

Weitere Edito­rials