EU-Gutachter

Fotografen müssen im Internet auf Bildrechte hinweisen

Ein Berufsfotograf hatte das Land und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt, weil auf der Internetseite der Gesamtschule ein von ihm aufgenommenes Foto erschien. Dazu äußerte sich ein Gutachter am Europäischen Gerichtshof.
Von dpa /

Fotografen müssen bei ihren Bildern auf die Rechte hinweisen Fotografen müssen bei ihren Bildern auf die Rechte hinweisen
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Die Nutzung eines im Internet ohne Schutzhinweis verfügbaren Fotos auf einer Schulwebseite verstößt aus Sicht des zuständigen Gutachters am Europäischen Gerichtshof nicht gegen das Urheberrecht.

Fotografen müssen demnach bei bereits im Internet veröffentlichten Bildern zumindest auf ihre Rechte hinweisen oder sie gegen Kopieren schützen, um eine Weiterverbreitung zu stoppen. Das Gutachten zu einem Fall aus Nordrhein-Westfalen wurde im April in Luxemburg veröffentlicht (Rechtssache C-161/17).

Foto von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert

Fotografen müssen bei ihren Bildern auf die Rechte hinweisen Fotografen müssen bei ihren Bildern auf die Rechte hinweisen
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Ein Berufsfotograf hatte das Land und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt, weil auf der Internetseite der Gesamtschule Waltrop ein von ihm aufgenommenes Foto der Stadt Cordoba erschien. Eine Schülerin hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. Der Fotograf argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht überlassen. Die Nutzung auf der Schulwebseite ohne seine Zustimmung verletze seine Rechte.

Der zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona sieht das in seinem Schlussantrag zu dem Verfahren anders. Er führt drei Gründe an: Erstens habe das für ein Schülerreferat genutzte Foto nur "akzessorischen Charakter", sei also von nachrangiger Bedeutung. Zweites sei das Bild mit keinerlei Hinweis zu Nutzungseinschränkungen versehen gewesen. Und drittens hätten Schülerin und Schule es ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt, also nichts daran verdient.

Es sei nicht zu viel verlangt, dass ein Gewerbetreibender "geeignete Maßnahmen auch technischer Art trifft, um zumindest sein Urheberrecht und den Willen, die Verbreitung seines Werks zu kontrollieren, zum Ausdruck zu bringen und den gegenteiligen Anschein zu vermeiden", schreibt der Generalanwalt. Das Gutachten ist noch kein Urteil. Dieses dürfte in einigen Wochen folgen. Der EuGH folgt seinen Gutachtern häufig, aber nicht immer.

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