Themenspezial: Verbraucher & Service Verdacht

EU-Verdacht: Apple täuscht Verbraucher systematisch

Apple weist nicht deutlich genug auf gesetzliche Gewährleistungen hin
Von mit Material von dapd

Apple Care Protection Apple Care Protection
Screenshot: teltarif.de
Die EU-Kommission verdächtigt den Computerkonzern Apple, seine Kunden beim Kauf von Mobiltelefonen und Computern zu täuschen. "Es scheint, dass Apple-Verkäufer es versäumten, den Verbrauchern klare, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen über die ihnen nach EU-Recht zustehende gesetzliche Garantie zu geben", zitiert der "Spiegel" aus einem Brief von Justizkommissarin Viviane Reding an die Verbraucherschutzminister der 27 EU-Länder.

Apple Care Protection Apple Care Protection
Screenshot: teltarif.de
Apple habe, schreibt Reding weiter, prominent für seine eigene kommerzielle Gewährleistung geworben, "es aber versäumt darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher nach EU-Recht einen automatischen und kostenlosen Anspruch auf eine zweijährige Garantie haben". Wegen dieser Praxis habe Italien bereits im vergangenen Dezember eine Geldbuße von 900 000 Euro gegen Apple verhängt, hieß es weiter.

Nach Erkenntnissen der EU-Kommission habe Apple "dieselben irreführenden Marketing-Maßnahmen auch in anderen Mitgliedsländern angewandt". Reding fordere die EU-Staaten deshalb auf, "diesem Thema bei der Durchsetzung des Verbraucher­schutzes besonderes Augenmerk zu widmen". Apple verwies laut Bericht lediglich auf die Homepage mit einer Übersicht zu EU-Verbraucherrechten.

Vorwürfe sind nicht neu

Ganz neu sind derartige Vorwürfe an Apple allerdings nicht. Erst im März dieses Jahres hatten die Verbraucherschutzverbände in Europa Apple abgemahnt, weil nach deren Auffassung der AppleCare Protection Plan, die kostenpflichtige Garantie-Leistung des Herstellers, die Kunden in die Irre führen kann. Auf seiner Internet-Seite möchte der AppleCare Protection Plan die Käufer von Apple-Hardware dazu verleiten, den Standard-Support des Unternehmens kostenpflichtig zu verlängern. Für das iPhone beträgt der Standardsupport für Reparaturen ein Jahr, der Telefonservice kann 90 Tage nach dem Kauf in Anspruch genommen werden. Bezahlt der Apple-Kunde 69 Euro, verlängern sich beide Supportvarianten auf insgesamt zwei Jahre. Beim iPad gelten genau dieselben Zeiträume für Standard- und erweiterten Support, allerdings kostet der AppleCare Protection Plan 79 Euro. Das Servicepaket kann nur gekauft werden, solange die kostenlose einjährige Garantie noch gültig ist. Apple versäumt es aber, deutlich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechte hinweisen.

Garantie oder Gewährleitung?

So ganz korrekt ist die Aussage von EU-Kommisarin Reding allerdings auch nicht, denn Anspruch auf eine zweijährige Garantie haben Verbraucher auch nach EU-Recht nicht. Gemeint hat die Kommisarin die zweijährige Gewährleistung, die Händler den Kunden gewähren müssen. Während dieser Gewährleitungszeit muss der Händler defekte Waren reparieren oder umtauschen - unabhängig davon, ob eine Garantie vom Hersteller bestehe oder nicht. Apple betrifft es hier allerdings in beiden Fällen, denn Apple ist nicht nur Hersteller, sondern auch Händler. Wer also zum Beispiel etwas im Online-Geschäft von Apple kauft, kann auch nach Ablauf der einjährigen Garantie noch Mängel reklamieren.

Am einfachsten sind Reklamationen beim Händler allerdings während der ersten sechs Monate nach dem Kauf - dann müsse der Kunde lediglich den Schaden anzeigen. Will der Händler in diesem Zeitraum die Reklamation nicht akzeptieren, müsse er nachweisen, dass die Ware beim Verkauf noch nicht mangelhaft war. Das bedeutet: Kauft ein Kunde einen Computer, dessen Monitor nach drei Monaten ausfällt, muss der Händler nachweisen, dass das Gerät beim Kauf noch einwandfrei war. Nach Ablauf der sechs Monate liegt die Beweislast dagegen beim Kunden. Dann muss er nachweisen, dass das Gerät nicht durch unsachgemäßen Gebrauch kaputt gegangen ist. Problematisch werde dies, wenn der Händler eine Reparatur ablehne - dann trägt der Kunde das Prozessrisiko.

Der Verkäufer muss auch Nebenkosten tragen, die im Rahmen der Mangelbeseitigung entstehen. Erwirbt ein Kunde etwa eine Spülmaschine, die nach der Montage einen irreparablen Mangel aufweist, muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine anliefern, sondern auch Aus- und Einbau übernehmen oder bezahlen. Anders sei dies bei der freiwilligen Garantie. Hier müsse der Hersteller diese Kosten nicht automatisch tragen. Denn generell gilt: Bei der Garantie können die Bedingungen frei vereinbart werden. Einzige Anforderung: Es muss klar erklärt werden, was unter welchen Bedingungen von der Garantie gedeckt ist und wie lange sie gilt.

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