Geurteilt

Editorial: Neue Strafgesetze gegen "digitalen Hausfriedensbruch"?

Der NRW-Justizminister Peter Biesenbach (CDU) fordert eine Strafbarkeit für "digitalen Haus­friedens­bruch". Doch erstens gibt es für viele Tatbestände in diesem Bereich bereits Gesetze - und in einigen Fällen wäre eine derartige Regelung starker Tobak!
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NRW-Justizminister Peter Biesenbach (CDU) NRW-Justizminister Peter Biesenbach (CDU)
Bild: dpa
Es ist Wahlkampf, und entsprechend wird von Politikern mal wieder die Verschärfung der Strafgesetze auf die Agenda gesetzt. So fordert der nordrhein-westfälische Justizminister Peter Biesenbach (CDU), in Analogie zum Hausfriedensbruch, der den unerlaubten Aufenthalt auf fremden Grundstücken unter Strafe stellt, auch eine Strafbarkeit für "digitalen Hausfriedensbruch" einzuführen. Im zugehörigen Schriftstück heißt es: "Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr soll zukünftig derjenige bestraft werden, der unbefugt sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft, ein solches System in Gebrauch nimmt oder in diesem System einen Datenverarbeitungsvorgang oder informationstechnischen Ablauf beeinflusst oder in Gang setzt, sofern diese Tat geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen."

Eine solche Regelung wäre starker Tobak! Verabredet sich zum Beispiel eine Gruppe von Mitarbeitern zum Netzwerk-Spielen auf den Büro-PCs nach Dienstschluss, und stellt sich am nächsten Morgen heraus, dass sie durch ihr Spielen die abendliche Backup-Routine gestört haben, dann droht künftig nicht nur eine arbeitsrechtliche Abmahnung, sondern auch eine Strafanzeige wegen "digitalem Hausfriedensbruch". Denn sie haben sich ja nach Dienstschluss "unbefugt [...] Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft" und dabei "berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigt". Die neue Strafrechtsregelung könnte also deutlich übers Ziel hinausschießen, und zahlreiche Taten unter Strafandrohung stellen, für die das eigentlich gar nicht vorgesehen war: Soll es künftig wirklich strafbar sein, einem Freund eine Scherz-App auf das Smartphone zu installieren oder kurz eine Website auf einem fremden PC aufzurufen?

Reichen die bestehenden Strafgesetze nicht aus?

NRW-Justizminister Peter Biesenbach (CDU) NRW-Justizminister Peter Biesenbach (CDU)
Bild: dpa
Weiterhin stellt sich die Frage, ob nicht schon die bestehenden Strafgesetze ausreichen: "Immer häufiger werden Computer und Mobiltelefone heimlich mit Schadprogrammen infiltriert", sagte Biesenbach der dpa. Doch für das mutwillige Installieren von Trojanern sind bereits § 202a StGB ("Ausspähen von Daten") und § 303b StGB (Computersabotage) einschlägig. Der von Biesenbach zitierte Fall, bei dem ein Liebespaar von einer Webcam in einem Smart-TV heimlich gefilmt wurde und der Stream anschließend auf einer Porno-Website landete, ist zudem nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) strafbar.

Biesenbach hat zwar recht, dass die Täter, die absichtlich fremde PCs und Smartphones mit Viren und Trojanern verseuchen, nur selten belangt werden. Das dürfte aber nicht so sehr an fehlenden Paragraphen im Strafrecht liegen, sondern an der schwierigen Ermittlung der Taten in diesem Bereich. Das beginnt schon mit der schwierigen Spurensicherung. Gerade, wenn das Trojaneropfer baldmöglichst mit seinem Gerät wieder arbeiten will, wird es das alte System löschen oder zurücksetzen und alles neu installieren. Dabei werden aber auch die Spuren des Trojaners mitgelöscht. Aber selbst dann, wenn ein - meist teurer - Experte die Spuren sichert, helfen diese in vielen Fällen nicht weiter: Man findet anhand der Spuren dann zwar den Command&Control-Server, über den der Trojaner gesteuert wird, und an den er gestohlene Daten übermittelt. Doch in der Regel stehen solche Server in Ländern, in denen die Amtshilfe in Strafsachen schwierig ist, und/oder sie sind auf falsche Namen registriert und/oder auch die C&C-Server wurden ebenfalls gehackt, und die eigentlichen Täter sitzen ganz woanders.

Gegen all die vorgenannten Ermittlungsprobleme hilft aber auch kein zusätzlicher Paragraph im Strafgesetzbuch. Viel erfolgversprechender wäre es hingegen, die IT-Kompetenzen der Polizei zu stärken. Sollte sich dann herausstellen, dass die oben genannten Strafrechtsnormen tatsächlich nicht ausreichen, um überführte Trojaner-Verbreiter zu verurteilen, wäre es eher angebracht, die bereits bestehenden Normen entsprechend anzupassen, als aufmerksamkeitsheischend neue zu schaffen. Das weiß vermutlich auch Biesenbach, aber es ist ja aktuell Wahlkampf, da ist Politikern (fast) jedes Mittel recht, um sich in Szene zu setzen.

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