Themenspezial: Verbraucher & Service Rechnungsstreit

Drittanbieter-Urteil: Mobilfunk-Anbieter in der Pflicht

Mobilfunk-Anbieter verweisen ihre Kunden bei Rechnungsstreitigkeiten gern an den Drittanbieter. Das geht so aber nicht: Wer das Geld eintreibt, ist für Beschwerden zuständig.
Von Marie-Anne Winter

Urteil vom Landgericth Potsdam: Bei Beschwerden über Drittanbieter ist der Mobilfunkanbieter zuständig, der das Geld eintreibt. Urteil vom Landgericth Potsdam: Bei Beschwerden über Drittanbieter ist der Mobilfunkanbieter zuständig, der das Geld eintreibt.
Bild: dpa
Immer wieder kommt es vor, dass Verbraucher sich über in ihren Mobilfunkrechnungen auftauchende Posten für Leistungen Dritter ärgern, die sie wissentlich weder bestellt noch genutzt haben. Dabei handelt es sich oft um Abonnements von Info-Diensten, kostenpflichtige Serviceleistungen, Hotlines und Ansagedienste. Häufig werden den Kunden auch kostenpflichtige Abos von unseriösen Anbietern untergeschoben - die berüchtigte Abo-Falle.

Urteil vom Landgericth Potsdam: Bei Beschwerden über Drittanbieter ist der Mobilfunkanbieter zuständig, der das Geld eintreibt. Urteil vom Landgericth Potsdam: Bei Beschwerden über Drittanbieter ist der Mobilfunkanbieter zuständig, der das Geld eintreibt.
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In solchen Fällen liegt es nahe, sich zunächst an den Mobilfunkanbieter zu wenden, um die Rechnung zu reklamieren und die Erstattung des zu Unrecht für den Drittanbieter eingezogenen Betrags zu verlangen. Man kann die Forderungen auch von der Bank zurückbuchen lassen oder die Rechnung von vornherein nur im berechtigten Umfang bezahlen. Denn was man nicht bestellt hat, muss man auch nicht bezahlen. Eigentlich.

Doch die Mobilfunkanbieter sehen das ein bisschen anders: Zumindest einige fühlen sich für Beschwerden, die gegen Drittanbieterforderungen gerichtet sind, nicht zuständig. Andererseits fordern sie aber nachdrücklich die Bezahlung der offenen Rechnungen für die Drittanbieter. Nicht selten wird dabei diesen Forderungen sogar mit Hinweisen auf die Möglichkeit einer Sperrung der SIM-Karte Nachdruck verliehen. Man sei nämlich, so lautet eine verbreitete Begründung, gesetzlich oder auch von der Bundesnetzagentur verpflichtet, diese Forderungen einzuziehen. Deshalb soll der Kunde erst mal zahlen und dann zusehen, ob und wie er sich sein Geld von dem Drittanbieter wieder zurückholen kann.

Wer das Geld eintreibt, ist für Beschwerden zuständig

Die Verbraucherzentrale Hamburg fand diese Haltung nicht nachvollziehbar: Eine gesetzliche Verpflichtung oder Anweisung der Bundesnetzagentur, bestrittene Drittanbieterforderungen einzuziehen, gibt nämlich es nicht. Aus diesem Grund hat sie gegen E-Plus (in diesem Fall BASE) geklagt. Das Unternehmen hatte eine Zahlung von über 200 Euro angemahnt und die betroffene Kundin, die wiederholt erklärt hatte, keine Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen zu haben, an den Drittanbieter verwiesen, von dem sie eine entsprechende Gutschrift verlangen solle.

Das Landgericht Potsdam folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale und untersagte E-Plus mit einem Urteil (Az. 2 O 340/14) vom 26. November (das allerdings noch nicht rechtskräftig ist) Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift an den Drittanbieter wenden müssen. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass sich der Verbraucher mit seinen Beanstandungen nicht an den Drittanbieter wenden muss, sondern diese gegenüber dem Mobilfunkanbieter geltend machen kann.

Für Beschwerden gegen erfolgte Abrechnungen ist der Mobilfunkanbieter solange Ansprechpartner, wie er eine entsprechende Zahlung verlangt. Die Beschwerde sollte schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein vorgebracht werden. Daneben ist in manchen Fällen auch eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur möglich. Wird die Drittanbieterforderung bestritten, darf der Zugang zum Telefondienst nicht wegen Zahlungsverzugs gesperrt werden und auch eine Meldung bei einer Auskunftei ist unzulässig.

Um derartigen Ärger schon im Vorfeld zu vermeiden, kann man sich beim Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre einrichten lassen. Bei angeblich bereits abgeschlossenen Abonnements ist es sinnvoll, den in der Rechnung angegebenen Drittanbieter zu kontaktieren, um weitere Abrechnungen für die Zukunft zu stoppen.

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