Neues Urteil

Dashcam-Aufnahmen zur Unfallauswertung verwendbar

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen in einem Zivilprozess verwendet werden können, um einen Verkehrsunfall aufzuklären.
Von Marie-Anne Winter

Dashcam-Aufnahmen dürfen vor Gericht zur Aufklärungen eines Verkehrsunfalls verwendet werden Dashcam-Aufnahmen dürfen vor Gericht zur Aufklärungen eines Verkehrsunfalls verwendet werden
Bild: Fotolia - WoGi
Um die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen wird immer wieder gestritten. Manche Gerichte lassen derartige Aufnahmen zu, wenn auf diese Weise Fälle geklärt werden können, in denen es um gefährliches Verhalten im Straßenverkehr geht. In anderen Fällen wurden Dashcamvideos nicht zugelassen, weil eine derartige Überwachung als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre gewertet wurde, die höher zu bewerten sei als der angeblich entstandene Schaden.

Oberlandesgericht Nürnberg hat nun in einem weiteren Fall (Az. 13 U 851/17) entschieden, dass Aufzeichnungen einer Dashcam in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht, erklärte das Gericht in einer Pressemitteilung. Das gelte insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.

Den Fall beschreibt das Gericht wie folgt: Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr. Der Toyota des Klägers wurde dadurch beschädigt. In dem Lkw war eine Dashcam installiert, mit der das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws der Beklagten sei wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstands aufgefahren. Die Beklagten stellen das Unfallgeschehen ganz anders dar: Der Kläger sei von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt und habe dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst. Der Unfall sei trotz der sofortigen Reaktion des Fahrers nicht zu vermeiden gewesen.

Aufzeichnung hilft bei Aufklärung des Unfalls

Dashcam-Aufnahmen dürfen vor Gericht zur Aufklärungen eines Verkehrsunfalls verwendet werden Dashcam-Aufnahmen dürfen vor Gericht zur Aufklärungen eines Verkehrsunfalls verwendet werden
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Der Kläger hat vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz in Höhe von 14 941,77 Euro von den Beklagten verlangt. Er vertrat die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, weil diese einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstellten.

Das Landgericht Regensburg hatte zur Rekonstruktion des Unfalls ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend sei. Ohne die Verwertung der Bilder aus der Dashcam könne er dagegen nicht feststellen, welche der beiden Unfalldarstellungen richtig sei. Das Landgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen und dies vor allem mit dem auf die Auswertung der Dashcam gestützten Sachverständigengutachten begründet.

Gegen dieses Urteil hatte der Kläger Berufung eingelegt und sich nochmals gegen die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen gewandt. In einem Hinweisbeschluss hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Auffassung vertreten, dass die Verwendung der Dashcam-Aufzeichnungen durch das Landgericht Regensburg rechtmäßig war. Der Kläger hat seine Berufung daraufhin zurückgenommen.

Interessenabwägung

Der Senat führt aus, dass die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall zu klären ist. Im vorliegenden Fall ergebe sich weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen ein Verwertungsverbot.

Auch werde durch die Aufzeichnung nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Kein Verwertungsverbot

Auch die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens noch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stünden.

Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar gewesen.

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