Überwachung

Dashcam-Aufnahmen aus geparktem Auto unzulässig

Dashcam-Aufnahmen aus einem geparkten Auto sind unzulässig, urteilte das Landgericht Memmingen. Eine solche Überwachung stelle einen intensiven Eingriff ins Persönlichkeitsrecht dar.
Von Marie-Anne Winter

Dashcam-Aufnahmen aus einem geparkten Auto sind unzulässig Dashcam-Aufnahmen aus einem geparkten Auto sind unzulässig
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Um die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen vor Gericht wird hierzulande weiterhin gestritten: Während einige Gerichte zu dem Schluss kommen, dass Video-Aufzeichnungen mit Dashcams prinzipiell rechtswidrig sind und damit auch nicht als Beweismittel zugelassen werden können, haben andere Gerichte derartige Aufnahmen bereits zugelassen, etwa das Landgericht Landshut (Az: 12 S 2603/15), das eine laufende Aufzeichnung des Straßenverkehrs mit einer Dashcam durchaus für zulässig hält, sofern sie zufällig erfolgt und nicht zu Überwachungszwecken.

Dashcam-Aufnahmen aus einem geparkten Auto sind unzulässig Dashcam-Aufnahmen aus einem geparkten Auto sind unzulässig
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Eine systematische Überwachung aus dem stehenden Fahrzeug heraus ist dagegen rechtswidrig. Hierzu gibt es nun ein weiteres Urteil vom Landgericht Memmingen (Urteil [Link entfernt] vom 14. Januar 2016 - Az.: 22 O 1983/13). Im vorliegenden Fall hatten die Beklagten ihr Auto vor dem Haus der Kläger so abgestellt, dass die im Fahrzeug angebrachte Dashcam den Eingang des Hauses aufnahm. Die Kamera war mit einem Bewegungsmelder versehen, der jeweils eine mehrminütige Videoaufnahme auslöste, wenn sich jemand dem Fahrzeug näherte. Ein kleines Schild an einem Fahrzeugfenster wies auf das Vorhandensein der Bordkamera hin.

Zuvor war das Auto der Beklagten beschädigt worden und die Fahrzeugeigentümer wollten mit den Bildern aus der Dashcam den Nachweis erbringen, dass die Kläger die Schäden am Fahrzeug verursacht hatten.

Intensiver Eingriff ins Persönlichkeitsrecht

Genau das sah das LG Memmingen aber als unzulässig ein, weil eine solche Videoüberwachung die Kläger in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletze. Auch wenn die Ermittlung des Schadensverursachers ein legitimes Interesse sei, rechtfertige dies nicht den intensiven Eingriff in die klägerischen Rechte.

Den Klägern sei nicht zuzumuten, sich oder ihre Besucher ständig einer Beobachtung mittels Videokamera ausgesetzt zu sehen. Auch die theoretische Möglichkeit des Notwendigwerdens einer Beweisführung aufgrund der generellen Gefährdung durch den Straßenverkehr oder der Möglichkeit von Vandalismus, genügte nicht für ein überwiegendes Interesse der Beklagten, zu diesem Zwecke zu beliebige Zeitpunkten den Zugang zum Anwesen der Kläger zu überwachen.

Das Gericht sprach den Klägern einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Schmerzensgeld für die erfolgte Überwachung zu. Wie man Dashcams Datenschutz-konform gestalten könnte, war kürzlich Thema eines Editorials.

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