Start von 2. DAB+-Bundesmux zur IFA wieder offen
Der Vorab-Start des 2. Bundesmux zur IFA in Berlin ist offen
Foto: Media Broadcast
Nach dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig hinsichtlich der Plattformzuweisung für den zweiten bundesweiten DAB+-Multiplex durch die Landesmedienanstalten prüft das Konsortium Antenne Deutschland alle Optionen, den zweiten bundesweiten Multiplex baldmöglichst auf Sendung zu bringen. Ob es allerdings für den geplanten Testlauf zur IFA reiche, lasse sich heute noch nicht abschließend beantworten.
Das erstinstanzliche Urteil habe in jedem Fall an der Ausgangssituation nichts geändert, so das Unternehmen. Antenne Deutschland stehe unabhängig von den unterschiedlichen möglichen Lösungswegen dazu, so schnell wie möglich den zweiten bundesweiten Multiplex mit den neuen DAB+-Programmen auf Sendung zu bringen. "DAB+ ist die Zukunft des Radios und wir gestalten sie", sagen Arnold Stender und Willi Schreiner, die beiden Geschäftsführer der Antenne Deutschland. Eine finale Prüfung der Urteilsbegründung sei erst dann möglich, wenn sie vorliege, so Stender und Schreiner.
Wie berichtet, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Neben der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Gilt Antenne Deutschland als neue Bewerberin?
Der Vorab-Start des 2. Bundesmux zur IFA in Berlin ist offen
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Beim Gerichtsprozess dreht es sich um mögliche Verfahrensfehler. Wie das Verwaltungsgericht Leipzig mitteilt, hätte der Antrag von Antenne Deutschland nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei ihr handele es sich um eine "neue juristische Person des Privatrechts, die erst im Verständigungsverfahren aus einem Zusammenschluss zweier Mitbewerber hervorgegangen sei und daher als neue Bewerberin hätte angesehen werden müssen". Geklagt hatte die Digital Audio Broadcasting Plattform DABP GmbH aus Leipzig rund um den Investor und früheren Rennfahrer Steffen Göpel, der den zweiten Bundesmux auch initiiert hatte.
Die Berücksichtigung eines neuen Bewerbers nach Ablauf der Ausschlussfrist und nach Eintritt in das Verständigungsverfahren sei laut Gericht nicht mit dem aus Art. 3 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit in Einklang zu bringen. § 51a Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) begründe "keine Statthaftigkeit von Teileinigungen von Bewerbern, die zu einem Hinausdrängen von Mitbewerbern führen könne, sondern ziele auf eine Verständigung sämtlicher Antragsteller ab". Eine Verständigung könne "nur zum Tragen kommen, wenn sich sämtliche Bewerber auf eine einvernehmliche Lösung verständigten, die die Konkurrenzsituation im Ergebnis entfallen lasse".
Nun sind solche Einigungsverfahren bei Rundfunk-Lizenzvergaben nichts Neues. Bei UKW-Ausschreibungen kam es schon öfter zur Einigung von zwei oder mehr Bewerbern, die darauf hin die Lizenz erhielten. Trotzdem sind weitere Bewerber leer ausgegangen, es gab also auch hier keine Verständigung unter allen Antragstellern. Allerdings hatte in der Regel ein oder mehrere Interessenten ihre Lizenzanträge zurückgezogen, um Gesellschafter bei einem weiteren Interessenten zu werden. Mit Antenne Deutschland trat jedoch laut Gericht ein völlig neues Unternehmen in Erscheinung, auch wenn es aus dem Zusammenschluss zweier Bewerber entstanden ist.
Streitpunkt: Anpassung des Lizenzantrags
Knackpunkt sei zudem, dass Antenne Deutschland die zunächst getrennten Bewerbungen der Absolut Digital GmbH & Co. KG und der Media Broadcast Digital Radio GmbH noch angepasst habe. "Aus dem Verständigungsverfahren hervorgegangene Kooperationen einzelner Bewerber unter Anpassung und Änderung ihrer Bewerbungskonzepte" – wie vorliegend bei Antenne Deutschland zu beobachten – hätten "deshalb außer Betracht zu bleiben", so das Verwaltungsgericht.
Hinweis: Lesen Sie hier die Reaktion des Klägers DABP GmbH