Nach Gerichtsurteil

Start von 2. DAB+-Bundesmux zur IFA wieder offen

Kommt der zweite DAB+-Bundesmux noch in diesem Jahr oder kommt er nicht mehr? Nach dem Gerichts­urteil des Verwal­tungs­gerichts Leipzig ist nun alles wieder offen. Das Konsor­tium Antenne Deutsch­land prüft alle Optionen.
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Der Vorab-Start des 2. Bundesmux zur IFA in Berlin ist offen Der Vorab-Start des 2. Bundesmux zur IFA in Berlin ist offen
Foto: Media Broadcast
Nach dem erst­instanz­lichen Urteil des Verwal­tungs­gerichts Leipzig hinsicht­lich der Platt­form­zuwei­sung für den zweiten bundes­weiten DAB+-Multi­plex durch die Landes­medi­enan­stalten prüft das Konsor­tium Antenne Deutsch­land alle Optionen, den zweiten bundes­weiten Multi­plex bald­möglichst auf Sendung zu bringen. Ob es aller­dings für den geplanten Test­lauf zur IFA reiche, lasse sich heute noch nicht abschlie­ßend beant­worten.

Das erst­instanz­liche Urteil habe in jedem Fall an der Ausgangs­situa­tion nichts geän­dert, so das Unter­nehmen. Antenne Deutsch­land stehe unab­hängig von den unter­schied­lichen mögli­chen Lösungs­wegen dazu, so schnell wie möglich den zweiten bundes­weiten Multi­plex mit den neuen DAB+-Programmen auf Sendung zu bringen. "DAB+ ist die Zukunft des Radios und wir gestalten sie", sagen Arnold Stender und Willi Schreiner, die beiden Geschäfts­führer der Antenne Deutsch­land. Eine finale Prüfung der Urteils­begrün­dung sei erst dann möglich, wenn sie vorliege, so Stender und Schreiner.

Wie berichtet, ist das Urteil noch nicht rechts­kräftig. Neben der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht ist auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Gilt Antenne Deutsch­land als neue Bewer­berin?

Der Vorab-Start des 2. Bundesmux zur IFA in Berlin ist offen Der Vorab-Start des 2. Bundesmux zur IFA in Berlin ist offen
Foto: Media Broadcast
Beim Gerichts­prozess dreht es sich um mögliche Verfah­rens­fehler. Wie das Verwal­tungs­gericht Leipzig mitteilt, hätte der Antrag von Antenne Deutsch­land nicht berück­sich­tigt werden dürfen. Bei ihr handele es sich um eine "neue juris­tische Person des Privat­rechts, die erst im Verstän­digungs­verfahren aus einem Zusam­menschluss zweier Mitbe­werber hervor­gegangen sei und daher als neue Bewer­berin hätte ange­sehen werden müssen". Geklagt hatte die Digital Audio Broadcasting Plattform DABP GmbH aus Leipzig rund um den Investor und früheren Rennfahrer Steffen Göpel, der den zweiten Bundesmux auch initiiert hatte.

Die Berück­sich­tigung eines neuen Bewer­bers nach Ablauf der Ausschluss­frist und nach Eintritt in das Verstän­digungs­verfahren sei laut Gericht nicht mit dem aus Art. 3 Grund­gesetz (GG) abge­leiteten Grund­satz der Chan­cengleich­heit in Einklang zu bringen. § 51a Abs. 3 Rund­funk­staats­vertrag (RStV) begründe "keine Statt­haftig­keit von Teil­eini­gungen von Bewer­bern, die zu einem Hinaus­drängen von Mitbe­werbern führen könne, sondern ziele auf eine Verstän­digung sämt­licher Antrag­steller ab". Eine Verstän­digung könne "nur zum Tragen kommen, wenn sich sämt­liche Bewerber auf eine einver­nehm­liche Lösung verstän­digten, die die Konkur­renz­situa­tion im Ergebnis entfallen lasse".

Nun sind solche Eini­gungs­verfahren bei Rund­funk-Lizenz­vergaben nichts Neues. Bei UKW-Ausschrei­bungen kam es schon öfter zur Eini­gung von zwei oder mehr Bewer­bern, die darauf hin die Lizenz erhielten. Trotzdem sind weitere Bewerber leer ausge­gangen, es gab also auch hier keine Verstän­digung unter allen Antrag­stel­lern. Aller­dings hatte in der Regel ein oder mehrere Inter­essenten ihre Lizenz­anträge zurück­gezogen, um Gesell­schafter bei einem weiteren Inter­essenten zu werden. Mit Antenne Deutsch­land trat jedoch laut Gericht ein völlig neues Unter­nehmen in Erschei­nung, auch wenn es aus dem Zusam­menschluss zweier Bewerber entstanden ist.

Streit­punkt: Anpas­sung des Lizenz­antrags

Knack­punkt sei zudem, dass Antenne Deutsch­land die zunächst getrennten Bewer­bungen der Absolut Digital GmbH & Co. KG und der Media Broad­cast Digital Radio GmbH noch ange­passt habe. "Aus dem Verstän­digungs­verfahren hervor­gegan­gene Koope­rationen einzelner Bewerber unter Anpas­sung und Ände­rung ihrer Bewer­bungs­konzepte" – wie vorlie­gend bei Antenne Deutsch­land zu beob­achten – hätten "deshalb außer Betracht zu bleiben", so das Verwal­tungs­gericht.

Hinweis: Lesen Sie hier die Reak­tion des Klägers DABP GmbH

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