Leerrohr

Bundesnetzagentur setzt Nutzungspreise für Leerrohre fest

Damit Breitbandausbau nicht zu teuer wird, soll bestehende Infrastruktur nutzbar sein. Welche Preise, welche Regeln? Die BNetzA regelt das.
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Was darf das Mieten eines Leerrohres unter der Straße kosten? Wie lange sind die Kündigungsfristen? Die Bundesnetzagentur muss sich auch mit solchen Problemen beschäftigen. Was darf das Mieten eines Leerrohres unter der Straße kosten? Wie lange sind die Kündigungsfristen? Die Bundesnetzagentur muss sich auch mit solchen Problemen beschäftigen.
Foto:Picture Alliance / dpa
Erstmalig hat die Bundesnetzagentur den im DigiNetz-Gesetz vorgesehenen "Kostenmaßstab für die Bestimmung fairer und angemessener Entgelte für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohres" in der Praxis angewendet. Dabei wurde die von manchen Netzbetreibern oder TK-Anbietern gefürchteten Preisregulierungen der Bundesnetzagentur angewandt.

"Das im Beschluss erstmals festgesetzte Entgelt für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohrs, welches neben den Zusatzkosten der Mitnutzung auch einen Anreizaufschlag gewährt, ist dazu geeignet, möglichst viele Verhandlungslösungen zu begünstigen", erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Mitnutzung bestehender Infrastrukturen erleichtert den Glasfasernetzausbau

Was darf das Mieten eines Leerrohres unter der Straße kosten? Wie lange sind die Kündigungsfristen? Die Bundesnetzagentur muss sich auch mit solchen Problemen beschäftigen. Was darf das Mieten eines Leerrohres unter der Straße kosten? Wie lange sind die Kündigungsfristen? Die Bundesnetzagentur muss sich auch mit solchen Problemen beschäftigen.
Foto:Picture Alliance / dpa
Der konkrete Fall betrifft die Mitnutzung eines 33 m langen Leerrohrs in städtischem Eigentum unter einer Straßenkreuzung. Der regionale Telekommunikationsanbieter nutzt dies für sein Glasfaserkabel, um ein Gewerbegebiet an ein digitales Hoch­geschwin­digkeits­netz anzuschließen.

Weil sich die Beteiligten nicht auf einen Preis einigen konnten, zog eine Partei vor die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur und diese hat einen zwischen den Parteien verhandelten Vertragsentwurf angeordnet. Darin hat die Bundesnetzagentur "faire und angemessene" Bedingungen festgeschrieben. Dies betraf insbesondere Kündigungsregelungen und das an die Stadt zu zahlende Entgelt.

Alles wird geregelt

Das von der Bundesnetzagentur festgelegte Entgelt ergibt sich, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, aus den Zusatzkosten der Stadt für die Ermöglichung der Mitnutzung in Höhe von rund 330 Euro sowie einem Aufschlag von 25 Euro pro Jahr. Dabei stellt der Aufschlag einen Gewinn ohne direkte Kostenentsprechung dar, der Anreize zur freiwilligen Mitnutzungsgewährung setzen soll.

Methodik fördert künftige Verhandlungslösungen

Im Vorfeld des Beschlusses hatte die Bundesnetzagentur eine umfangreiche Markterhebung zu bereits geschlossenen Mitnutzungs­verträgen durchgeführt. Anhand der darin enthaltenen Preise wurde ein bundesweiter Meterpreis pro Jahr ermittelt. Dieser dient als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des unter "anreizökonomischen Gesichtspunkten angemessenen Aufschlags", der grundsätzlich auf 25 Cent pro Meter und Jahr festgelegt wurde. Bei kurzen Strecken bis zu 100 m – wie im vorliegenden Fall – wird ein Mindestaufschlag von 25 Euro pro Jahr angewendet, um eine ausreichende Anreizwirkung zu erzielen.

Mit dieser Vorgehensweise soll eine "transparente und einfache Festlegung des Aufschlags für zukünftige Fälle", in denen Leerrohre von anderen als Telekommunikationsnetzbetreibern zur Verfügung gestellt werden, möglich werden. Für Tele­kommuni­kations­unter­nehmen sieht das Gesetz einen abweichenden Maßstab vor.

Auf diese Weise sollen auch Nicht-TK-Unternehmen (z.B. Stadtwerke, Gas- oder Wasserwerke) einen angemessenen Anreiz haben, ihre Leerrohre für den beschleunigten Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen zur Verfügung zu stellen.

Was regelt das DigiNetz-Gesetz?

Das am 10. November 2016 in Kraft getretene DigiNetz-Gesetz zielt darauf ab, die mit dem flächendeckenden Ausbau einer hochleistungsfähigen Telekommunikationsinfrastruktur verbundenen Kosten durch die Nutzung von Synergien zu senken. Im Klartext: Gräbt jemand einen Graben sollen alle, die etwas zu verlegen haben, ihre Kabel oder Rohre in diesen Graben mit hinein­legen dürfen, was die Gesamtkosten mildert.

Bundesnetzagentur als Schiedsrichter

Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgabe einer nationalen Streitbeilegungsstelle und einer zentralen Informationsstelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr. Die Streitbeilegungsstelle soll auftretende Streitfragen rasch und verbindlich klären, die zentrale Informationsstelle Netzbetreiber über vorhandene Netzinfrastrukturen informieren.

Wer den genauen juristisch formulierten Text des Beschlusses nachlesen möchte, findet ihn unter http://www.bundesnetzagentur.de/BK11-18-005 im Internet.

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