BREKO: Neues TKG soll auch Glasfaser regulieren
Verwirrend sind die Begriffe für den Kundenzugang. Unter TAL (=Teilnehmer-Anschluss-Leitung) kann man sich noch was vorstellen. Zwei oder mehr Drähte vom Kunden (Teilnehmer) zum Netzbetreiber, meist über Leitungen der Telekom durch den Kvz (Kabelverzweiger) und den Hvt (Hauptverteiler, Vermittlungsstelle). Wo Internet ins Spiel kommt, sprach man zwischendurch von "Layer-2-BSA" (BSA=Bitstream-Access), künftig wird es BNG-VULA genannt. Hinter diesem "Ungetüm" verbirgt sich "Broadband-Network-Gateway-Virtual-Unbundled-Local-Access".
Die "virtuelle" Leitung besteht aus einem Datensignal, das die Telekom oder ein anderer vor Ort aktiver Betreiber liefern kann, was zum eigentlichen Anbieter weitergeleitet wird. Es wird also nicht mehr eine elektrisch durchgehende Kupferleitung geschaltet, sondern es sind aktive Netzelemente, welche die Datenpakete des Kunden zu seinem Anbieter transportieren. Für fortgeschrittene Produkte ist auch Layer-3-BSA und IP-BSA zu regeln.
Kupfer oder Glasfaser?
Regelmäßig lädt der BREKO interessierte Fachjournalisten zu Workshops ein, wo komplexe Themen möglichst anschaulich erklärt werden.
Foto: Henning Gajek / teltarif.de
Während bei Kupfer (der Telekom) die Preise durch Regulierung festliegen, ist das bei Glasfaser nicht der Fall. Hier gibt es verschiedene Anbieter von Leitungen, die nicht immer unbedingt von der Telekom kommen müssen. Durch Open Access muss ein Kabelbetreiber jeden auf sein Kabel lassen, der das möchte. Über den Preis müssen sich die Beteiligten einigen. Klappt das nicht, kommt die Bundesnetzagentur als Schiedsrichter ins Spiel.
Künftig ist mit neuem Wettbewerb zu rechnen. Koaxkabel (Kabelfernsehen) nach DOCSIS-Protokoll gegen Vectoring, auch Preisschlachten um die Nutzung von " zuviel verlegten Glasfasernkabeln wären eines Tages denkbar, soweit ist es noch lange nicht.
Im Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur um die letzte Meile, soll die Regulierung bei Kupfer weitgehend unverändert bleiben. Denkbar wäre ein Wegfall des Kündigungsrechts der Telekom bei Vectoring. Bisher kann das Unternehmen, das in einem Kabelabschnitt Vectoring ausbaut, andere Anbieter rauswerfen, weil Vectoring nur funktioniert, wenn ein Anbieter die "Hoheit" über das gesamte Kabelbündel hat, um gegenseitige Störungen herausrechnen zu können.
Neu könnten auch erweiterte Zugangsregelungen für Leerrohre kommen. Bisher musste ein Leerrohr-Inhaber (z.B. die Telekom) nur den Weg vom Hvt zum Kvz hergeben, jetzt könnten auch Querverbindungen einfacher werden.
EoI oder EoO?
Bei der Glasfaserregulierung wird über eine Nichtdiskriminierungsverpflichtung (EoI = Equivalent of Inputs" oder EoO = Equivalents of Outputs") diskutiert. Bei EoI gibt es ein Standardprodukt, dass der Drittanbieter (meist von der Telekom) nehmen muss, bei EoO könnten auch "leere" Leitungen geschaltet werden, mit denen der Drittanbieter eigene Dienste oder Protokolle fährt. Die Telekom würde gerne ganz auf eine Regulierung verzichten und nur noch das Kartellrecht gelten lassen. Der BREKO möchte, dass die Netzagentur weiterhin die Schiedsrichterfunktion behält.
Streit um die Leitungen im Haus
Liegt die Glasfaser im Haus, kann es zu Streit kommen, wenn verschiedene Internet-Anbieter ihre Signale durch die meist schon vorhandene Kupfer-Installation ins Haus zwängen müssen.
Während die Telekom mit Vectoring-DSL oder Super-Vectoring DSL über Kupfer arbeitet, setzen die privaten Wettbewerber auf G.fast. Beide Systeme auf dem gleichen Leitungsbündel können zu gegenseitigen Störungen führen. Wer hat nun das Sagen? Der Inhaber der Leitungen? Die Netzagentur sieht hier Vorfahrt für die Telekom vor, neue Anbieter mit anderer Technik müssten also einen Gang zurückschalten, was die Vorteile der Glasfaser (extrem schnelles Internet im Industriebereich) wieder zunichte machen würde.
Dem BREKO schwebt vor, dass grundsätzlich die bessere Technik Vorfahrt haben soll. Anderen Anbietern soll dann ein "open access"-Angebot über die bessere Technik gemacht werden müssen. Im Klartext: in einem Gebäude, wo keine Glasfaser bis zum Endverbraucher möglich wäre, müsste dann beispielsweise die Telekom die schnelleren Leitungen des privaten G.fast-Mitbewerbers verwenden. Was sich einfach anhört, ist praktisch konfliktgeladen.
Der BREKO kümmert sich auch um Gedanken wie "Gibt es ein einklagbares Recht auf schnelles Internet?" Mehr zu dem Thema lesen Sie in einem weiteren Bericht.