Eilantrag

Gericht: "Bild" darf erstmal weiter Livestreams zeigen

Werden die Livestreams der "Bild"-Zeitung bald verboten, wenn der Verlag dafür keine Sendelizenz beantragt? Im Gerichtsverfahren geht es um die Frage, ob es sich bei den Sendungen um Rundfunk ohne Zulassung handelt.
Von dpa /

Rechtsstreit um Streaming-Angebote der Bild-Zeitung Rechtsstreit um Streaming-Angebote der Bild-Zeitung
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Die "Bild"-Zeitung darf laut einem Gerichtsurteil erst einmal weiter ihre Livestream-Angebote zeigen. Das Berliner Verwaltungsgericht gab einem entsprechenden Eilantrag des Medienhauses Axel Springer gegen die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) statt, wie das Gericht heute mitteilte (Az. 27 L 364.18).

Die MABB kündigte an, dass sie gegen den Beschluss Beschwerde einlegen werde. Gleichzeitig wolle sie auf eine möglichst zügige Entscheidung des Klageverfahrens drängen, um die offenen Rechtsfragen zu klären.

"Bild"-Streams: "Verbreitung entlang eines Sendeplans"?

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Die MABB hatte im Juli 2018 die Internet-Videoformate "Die richtigen Fragen", "Bild live" und "Bild-Sport - Talk mit Thorsten Kinhöfer" beanstandet und dem Verlag eine Frist für einen Zulassungsantrag bis zum 3. September gesetzt. Die Formate seien als Rundfunk einzustufen und benötigten deswegen eine Sendelizenz, hatte die MABB erklärt. Ähnlich hatte sich bereits im April die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) geäußert.

Laut der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts ist es fraglich, ob das "Bild"-Angebot als Rundfunk gilt. Zwar seien die beanstandeten Angebote zum zeitgleichen Empfang bestimmt und würden durch elektromagnetische Schwingungen verbreitet. Fraglich sei aber, ob die Verbreitung entlang eines Sendeplans erfolge, wie es der Rundfunkstaatsvertrag für ein Zulassungsverfahren fordere.

Dieser Begriff sei umstritten und in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Problematisch sei auch, ob für eine Zulassung eine bestimmte Programmlänge und eine Mindestzahl an Sendungen erforderlich sei und die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssten. Die Nachteile einer kurzfristigen Abschaltung der Streams seien höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug des Rundfunkstaatsvertrags.

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