Verhandlung

BGH: Was darf in Gratis-App des Deutschen Wetterdienstes?

Regen­wahr­schein­lich­keit, Sonnen­aufgang, UV-Strah­lung: Mit Wetter-Apps holen sich Nutzer meteo­rolo­gische Daten auf ihr Handy. Das muss seinen Preis haben, meinen private Anbieter. Sie laufen Sturm gegen eine Behörden-App - steu­erfi­nanziert und umsonst.
Von dpa /

Streit um WarnWetter-App des deutschen Wetterdienstes Streit um WarnWetter-App des deutschen Wetterdienstes
Bild: Deutscher Wetterdienst
Wie viel Wetter­vorher­sage darf in eine staat­lich finan­zierte Gratis-App für Unwet­terwar­nungen? Diese Frage beschäf­tigt seit heute den Bundes­gerichtshof (BGH). Ein privater Konkur­rent geht dort gegen die "WarnWetter-App" des Deut­schen Wetter­dienstes (DWD) vor. Der meteo­rolo­gische Dienst der Bundes­repu­blik will auch allge­meine Vorher­sagen wie Regen­radar, Blitz­ortung oder UV-Strah­lung kostenlos anbieten.

Das Urteil wird am 12. März verkündet, wie es nach der Verhand­lung in Karls­ruhe hieß. (Az. I ZR 126/18)

Kläger sind Macher von WetterOnline

Geklagt hat das Bonner Unter­nehmen WetterOnline, das eben­falls eine Wetter-App anbietet. "Uns geht es darum, dass es einen fairen Wett­bewerb gibt", sagte Geschäfts­führer Joachim Klaßen. An der Entwick­lung der App und der Berech­nung der Daten dahinter arbei­teten viele Menschen. "Das alles muss ja irgendwie finan­ziert werden."

Das kosten­lose Angebot von WetterOnline enthält deshalb Anzeigen. Die werbe­freie Vari­ante müssen Nutzer kaufen. Klaßen kriti­siert: Wenn der DWD mit Steu­ergeld eine Gratis-App ohne Werbung am Markt anbiete, würden sich die Nutzer verständ­licher­weise dafür entscheiden. Streit um WarnWetter-App des deutschen Wetterdienstes Streit um WarnWetter-App des deutschen Wetterdienstes
Bild: Deutscher Wetterdienst

Deut­scher Wetter­dienst ist eine Bundes­behörde

Der Wetter­dienst mit Sitz in Offen­bach ist eine Bundes­behörde. Sein Auftrag ist in einem eigenen Gesetz genau fest­gelegt. Zu diesen Aufgaben gehört die Heraus­gabe amtli­cher Unwet­terwar­nungen.

Diese Warnungen stünden in der App auch im Vorder­grund, sagte DWD-Vorstands­mitglied Hans-Joachim Koppert. Damit die Menschen die Wetter­lage richtig verstehen könnten, sei es aber notwendig, mehr Infor­mationen bereit­zustellen. Bei einer Gewit­terwar­nung wolle der Nutzer auch das Radar­bild anschauen - "um zu sehen, wo kommt das her, wo zieht das hin, inten­siviert sich das viel­leicht", sagte Koppert. "Wir verstehen unter Warnung eben mehr als die bloße Warnung."

Solange der Rechts­streit läuft, bietet auch der Wetter­dienst seine "WarnWetter-App" in der Voll­version nur noch gegen Bezah­lung an, für einmalig 1,99 Euro. Denn das Land­gericht Bonn hatte dem DWD 2017 die App in ihrer ursprüng­lichen Form verboten. Das Ober­landes­gericht Köln hob dieses Urteil 2018 auf: Der Wetter­dienst handele nicht geschäft­lich, sondern erfülle nur seine gesetz­lichen Aufgaben. Dazu gehöre es, meteo­rolo­gische Dienst­leis­tungen für die Allge­mein­heit zu erbringen. Die Anwen­dung von Wett­bewerbs­recht scheide deshalb aus.

Wunsch: "Möglichst viele Menschen errei­chen"

Das letzte Wort haben nun die obersten Zivil­richter des BGH. Sie scheinen ihre Zweifel zu haben, ob die Voll­version wirk­lich eine reine "WarnWetter-App" ist, wie der Vorsit­zende Richter Thomas Koch in der Verhand­lung am Donnerstag andeu­tete. Bleibt es bei dieser Einschät­zung, dürfte das OLG-Urteil also keinen Bestand haben.

Der BGH-Anwalt des DWD sagte, der Wetter­dienst müsse mit seinen Warnungen möglichst viele Menschen errei­chen. Die App brauche deshalb eine gewisse Attrak­tivität, sonst würde sie sich niemand aufs Handy laden. Der BGH-Anwalt von WetterOnline kriti­sierte diese Argu­menta­tion: Nach dieser Logik könnte der Wetter­dienst ja gleich noch poli­tische Nach­richten oder Sport­ergeb­nisse inte­grieren.

Es gibt diverse Apps für Katastrophenalarm-Meldungen. Doch manche funk­tionieren nur inner­halb Deutsch­lands. Ein Portal infor­miert über alle Ereig­nisse in Europa.

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