Urteil

BGH: Haftung von Suchmaschinen weiter eingeschränkt

Internet-Nutzer sind auf Suchmaschinen angewiesen. Dem trägt das höchste Zivilgericht Rechnung und schützt Google & Co. weitgehend vor Ansprüchen wegen der Verletzung von Urheberrechten.
Von mit Material von dpa

BGH-Urteil zur Verlinkung fremder Bildinhalte BGH-Urteil zur Verlinkung fremder Bildinhalte
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Betreiber einer Suchmaschine haften generell nicht für die Anzeige illegal ins Netz ge­stellter Inhalte. Etwas anderes gelte nur, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass etwas rechts­widrig ver­öffentlicht worden ist, entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH) heute in Karls­ruhe. Das Urteil liegt auf einer Linie mit früheren Ent­scheidungen, die die Haftung von Such­maschinen-Be­treibern bereits ein­ge­schränkt hatten.

Geklagt hatte in diesem Fall das US-Unternehmen "Perfect 10", das online Erotikfotos anbietet. Es behauptete, dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten Bereich seiner Website über die Google-Bildersuche auf anderen Internetseiten zu finden seien. Auf diesen Seiten seien die Fotos illegal hochgeladen worden. Da AOL Deutschland auf die Google-Bildersuche zurückgriff, verlangte "Perfect 10" von AOL Schadensersatz für Urheberrechtsverletzungen.

Für Suchmaschinen andere Rechtslage als für Webseitenbetreiber

BGH-Urteil zur Verlinkung fremder Bildinhalte BGH-Urteil zur Verlinkung fremder Bildinhalte
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Dem gab der BGH nun in letzter Instanz nicht statt. "Von dem Anbieter einer Suchfunktion kann nicht erwartet werden, dass er überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem auto­mati­sierten Verfahren aufgefunden Bilder rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind", heißt es in dem Urteil. (Az.: I ZR 11/16)

Für Suchmaschinen gilt damit etwas anderes als für kommerzielle Betreiber einer Internetseite, die vereinzelt auf andere Websites verlinken. Ihnen mutet die Rechtsprechung zu, dass sie prüfen, ob die verlinkten Werke rechtswidrig veröffentlicht worden sind.

Bereits 2010 hatte der BGH entschieden, dass ein Künstler, der seine Bilder frei zugänglich ins Internet stellt, auch die Anzeige in der Google-Bildersuche dulden muss. Nach einem zweiten Urteil von 2011 gilt: Wer Dritten die Veröffentlichung seiner Bilder im Internet ohne Schutzvorkehrungen erlaubt, hat keine Ansprüche gegen die Suchmaschine, wenn diese auf Internetseiten verweist, auf denen die Bilder illegal veröffentlicht worden sind.

Die Frage nach einer Haftung der Suchmaschine wird das höchste Zivilgericht weiter beschäftigen. Im November verhandelt der VI. Zivilsenat über Ansprüche wegen der Anzeige von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in den Suchtreffern.

Einschätzung eines Anwalts zum Urteil

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke [Link entfernt] schreibt in einer ersten Einschätzung zum heutigen Urteil: "Mit dieser Entscheidung erteilt der BGH Google wieder einmal einen Freifahrtschein. Wegen der überragenden Bedeutung von Suchmaschinen für unser Zeitalter haftet Google nicht wie alle anderen Unternehmen für Verlinkungen auf urheberrechtsverletzende Inhalte."

Solmecke geht auch der Frage nach, inwieweit das Urteil andere Webseitenbetreiber betreffen könnte, die auf fremde Inhalte verlinken: "Schon in früheren Entscheidungen hatte der BGH solche Ausnahmen für Google etabliert. Juristisch nachvollziehbar ist das nicht. Hier wäre es viel mehr Sache des Gesetzgebers, Ausnahmetatbestände für Suchmaschinenbetreiber zu schaffen. Solange es diese Normen nicht gibt, darf auch Google nicht privilegiert werden. Spannend an der Entscheidung ist, dass nicht nur der Suchmaschinenbetreiber selbst aus der Haftung genommen wird, sondern auch jeder, der auf entsprechende Suchergebnisse verlinkt. Unternehmen wäre daher anzuraten, lieber auf einen Google Suchtreffer zu verlinken als auf ein möglicherweise urheberrechtlich geschütztes Werk selbst."

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