BGH: Bewertungsportal muss Profil einer Ärztin löschen
BGH-Urteil zu Ärztebewertungen auf Jameda
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Es ist eine Niederlage für das
Ärztebewertungsportal Jameda und ein Sieg für eine Hautärztin aus
Köln: Das Portal muss die Daten der Dermatologin komplett aus seinem
Verzeichnis löschen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe. Jameda habe die für Bewertungsportale gebotene
Neutralität verlassen, weil es durch sein Geschäftsmodell die
Mediziner begünstige, die sich dort Werbeflächen kaufen.
"Wir freuen uns, dass mit der Schutzgelderpressung seitens Jameda nun endlich Schluss ist", sagte dazu die Anwältin der Medizinerin, Anja Wilkat. Die Betreiber des Portals müssen nun ihre Anzeigenprodukte gemäß der BGH-Vorgaben anpassen und für Gleichbehandlung zwischen zahlenden und nicht zahlenden Ärzten sorgen (Az.: VI ZR 30/17).
Ärztin war gegen ihren Willen auf Jameda geführt worden
BGH-Urteil zu Ärztebewertungen auf Jameda
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Die Kölner Ärztin war gegen ihren Willen auf Jameda geführt worden
und musste auf ihrem Profil dort, als sogenannte Nichtzahlerin,
Einblendungen der örtlichen Konkurrenz dulden. Die Ärzte hingegen,
die als Premiumkunde von Jameda sich gegen Geld ausführlich und mit
Foto dort präsentieren, waren bislang vor Werbung von Wettbewerbern
auf ihrem Profil geschützt. Dieser Form der Zwei-Klassen-Behandlung
erteilte der BGH nun eine deutliche Absage. Auch andere
Bewertungsportale müssen nun ihre Geschäftspraxis überdenken.
Das Portal reagierte noch heute prompt und entfernte die beanstandeten Einblendungen. "Nach den uns derzeit vorliegenden Informationen der Bundesrichter besteht kein weiterer Handlungsbedarf", sagte eine Jameda-Sprecherin.
Gegen Geld werbenden Ärzte hatten Vorteile
Jameda-Geschäftsführer Florian Weiß gab sich nach dem Richterspruch enttäuscht, aber gelassen. Der Löschanspruch nicht zahlender Ärzte bestehe nur solange, bis das Unternehmen seine Werbeanzeigen umgestaltet habe. "Wir erwarten keine Austrittswelle von Medizinern." Die geforderte Umgestaltung der Werbeangebote sei "für uns keine große wirtschaftliche Fragestellung".
Ein grundsätzlicher Anspruch, aus solchen Portalen entfernt zu werden, besteht laut BGH weiterhin nicht. An der Grundsatzentscheidung dazu aus dem Jahr 2014 werde ausdrücklich festgehalten, betonte der Vorsitzende Richter Gregor Galke - "solange sich ein Bewertungsportal wie ein neutraler Informationsvermittler verhält". Das sei hier aber gänzlich anders gewesen: Die auf dem Portal gegen Geld werbenden Ärzte hätten gegenüber der Klägerin und anderen nicht zahlenden Medizinern verdeckte Vorteile gehabt. Daher überwiege in diesem Fall das Grundrecht der Frau auf informationelle Selbstbestimmung das Recht von Jameda und Internetnutzern auf Meinungs- und Medienfreiheit.
"Das Urteil macht deutlich, dass die Meinungsfreiheit nicht jedes Geschäftsmodell rechtfertigen kann", sagte dazu Paetrick Sakowski, Experte für Wettbewerbsrecht. Kritische Bewertungen müssten sich Ärzte, Lehrer und Anwälte zwar weiterhin gefallen lassen - "der kommerziellen Verwendung ihrer Daten wurde durch das Urteil des BGH aber eine entscheidende Grenze gesetzt".
Der Erfolg der Ärztin könnte aber nur ein Pyrrhussieg sein, meint der Mannheimer Datenschutzexperte Steffen Henn. Sobald Jameda und andere Portale entsprechend reagiert haben, müsste es auch die Kölner Ärztin wieder dulden, dort geführt zu werden. Allerdings ist sie aus dem Portal nach Angaben der Jameda-Sprecherin ohnehin bereits verschwunden, "da sie ihre Praxis wohl aufgegeben hat".
Bitkom-Geschäftsführer Bernhard Rohleder zum BGH-Urteil
Zur heutigen Urteilsverkündung des Bundesgerichtshofs äußerte sich Bitkom-Geschäftsführer Bernhard Rohleder: "Wir begrüßen, dass eine Bewertung der Ärzte durch Patienten weiterhin grundsätzlich zulässig bleibt und den Patienten damit weiterhin eine wertvolle Entscheidungshilfe geboten werden kann." Unabhängige Ärztebewertungen seien ein "guter Wegweiser" und würden die Transparenz und den Patientenschutz im Gesundheitssystem erhöhen.
Wie bei allen Online-Bewertungen sei es aber auch bei Ärzte-Bewertungen wichtig, dass Verbraucher diese richtig einschätzen können. Denn je zahlreicher die Bewertungen seien, desto wahrscheinlicher sei es, dass das Gesamtbild realistisch ausfalle. "Eine gesunde Portion Misstrauen ist stets dann angebracht, wenn das Lob allzu überschwänglich ausfällt", so Rohleder. Um sich einen zuverlässigen Eindruck zu verschaffen, sei es empfehlenswert, mehrere Quellen heranzuziehen.
Beim Grundsatzurteil von 2014 spielte auch das Urteil des Gerichts von 2009 zum Lehrer-Bewertungsportal spickmich eine Rolle.