Online-Shopping

Ab 13. Januar keine Aufschläge mehr für Visa und Mastercard

Bislang musste beim Online-Shopping ein gängiges und zumutbares Bezahlverfahren kostenfrei angeboten werden. Ab Januar dürfen für weitere Zahlungsmittel keine Gebühren mehr verlangt werden.
Von

Bald keine Zusatzgebühren mehr für Bezahlen per Visa und Mastercard Bald keine Zusatzgebühren mehr für Bezahlen per Visa und Mastercard
Bild: dpa
Momentan muss im Online-Shopping mindestens ein gängiges und zumutbares Zahlungs­mittel un­ent­gelt­lich an­ge­boten werden, dann darf der Online-Shop-Betreiber die kosten­deckenden Zuschläge für weitere Zahlungs­arten an die Käufer weiter­geben. Über die Definition, was gängige und zumut­bare Zahl­ver­fahren sind, gab es hin und wieder Streit, wie wir in unserem Bericht zur Sofort­über­weisung aus­ge­führt haben.

Der Staat verschärft aber mit Wirkung ab dem 13. Januar 2018 die Regeln, denn an diesem Tag tritt eine neue gesetzliche Vorgabe in Kraft. Darüber berichtet die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr.

Gesetzesnovelle zu Zahlungsarten im BGB

Bald keine Zusatzgebühren mehr für Bezahlen per Visa und Mastercard Bald keine Zusatzgebühren mehr für Bezahlen per Visa und Mastercard
Bild: dpa
Der Bundestag hat am 17. Juli das "Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungs­dienste­richt­linie" beschlossen, das am 21. Juli im Bundes­ge­setz­blatt veröffentlicht wurde. Damit wird das Zahlungs­dienste­auf­sichts­ge­setz reformiert und ein neuer Paragraf ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Der neu eingefügte § 270a BGB lautet:

Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“

Dr. Bahr erläutert das Gesetz so, dass für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel ab dem 13. Januar keine Aufschläge mehr verlangt werden dürfen. Zu den besonders gängigen bargeldlosen Zahlungsmittel zählen alle SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften und alle Debit- und Kredit-Karten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu gehören die in Deutschland gängigsten Kartenzahlverfahren, insbesondere die Girokarte (ehemalige EC-Karte) sowie Visa und Mastercard. Der Jurist legt die Neuregelung so aus, dass alle Online-Shop-Betreiber und auch alle Offline-Unternehmen ab dem 13. Januar grundsätzlich keine Aufschläge mehr für die Nutzung der genannten Zahlungsmittel erheben dürfen.

Ausnahmen: American Express und Diners Club

Die EU hat selbst übrigens in einer Richtlinie [Link entfernt] klargestellt, was unter dem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu verstehen ist:

Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren [ist] ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers);

Dies ist laut Dr. Bahr bei Girokarte, Visa- und Mastercard der Fall und darum dürfen für diese Bezahlverfahren nach Inkrafttreten der Novelle keine Zusatzgebühren mehr erhoben werden. Laut dem Juristen gibt es allerdings auch Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren. Dazu gehören beispielsweise American Express und Diners Club, und diese Verfahren sind von der Novelle ausgenommen. Für diese in Deutschland eher weniger gebräuchlichen Zahlverfahren dürfen Händler also weiterhin Zusatzentgelte verlangen. Die EU definiert diese Verfahren so:

Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren [ist] ein Kartenzahlverfahren, bei dem das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste erbringt und kartengebundene Zahlungsvorgänge von dem Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers vornimmt. Vergibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister oder gibt es gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet.

Unklarheiten bei PayPal und Amazon Payments

Ob auch Bezahlverfahren wie PayPal oder Amazon Payments unter das Verbot fallen, ist laut Dr. Bahr nicht ausdrücklich geregelt und damit noch unklar. Der Jurist erläutert allerdings, dass bei diesen Zahlungsmitteln die Zahlung jedoch in der Regel entweder per SEPA-Lastschrift oder über die Belastung der Kreditkarte erfolgt. Dies spricht laut dem Experten "eindeutig" für die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift. Höchstens wenn die Zahlungen auf andere Weise (z.B. mittels Guthaben) geschieht, wäre möglicherweise eine andere Beurteilung rechtlich denkbar. Der Online-Shop-Betreiber kann allerdings meist gar nicht wissen, auf welche Art und Weise die Bezahlung dann von PayPal oder Amazon Payments letztendlich abgewickelt wird, so dass er laut dem Juristen immer davon ausgehen muss, dass SEPA oder Kreditkarte eingesetzt wird.

Die Novelle betrifft übrigens nur Geschäfte mit privaten Endkunden. Im Handel zwischen Unternehmen ist das Gesetz nicht anwendbar, hier dürfen die Shop-Betreiber also weiterhin Aufschläge für Bezahlverfahren erheben.

Mehr zum Thema Online- und Handy-Bezahlsysteme