Urteil

Preisobergrenze bei Portierung von Mobilfunknummern zulässig

EuGH bestätigt, dass MNP-Preise kostenorientiert sein müssen
Von ddp / Marie-Anne Winter

Eine Preisobergrenze für die Übertragung einer Mobilfunknummer zu einem anderen Anbieter (MNP) ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zulässig. Die Telekom-Regulierungsbehörden in den EU-Ländern dürften festlegen, wie viel Mobilfunkbetreiber ihren Kunden bei einem Anbieterwechsel für die Beibehaltung der Rufnummer maximal berechnen könnten. Dies geht aus einem heute verkündeten Urteil des EuGH hervor.

Die Preise für die Nummernübertragung müssten kostenorientiert sein und dürften die Verbraucher nicht abschrecken, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Gerichtshof verwies auf die EU-Richtlinie für Universaldienste, in der festgelegt sei, dass Handy-Abonnenten bei einem Wechsel des Netzbetreibers ihre Telefonnummer behalten können, wenn sie dies wünschen.

Im konkreten Fall hatte die belgische Regulierungsbehörde einen Höchstbetrag festgelegt, den ein Netzbetreiber zur Deckung seiner Kosten verlangen darf, wenn er eine Telefonnummer an einen anderen Betreiber abgibt. Gegen diese Regelung hatte der Mobilfunkanbieter Mobistar geklagt.