Umschaltung

0190 wird 0900: Was sich tatsächlich ändert

Die neuen Mehrwertdienste-Nummern haben nicht nur Vorteile
Von Marie-Anne Winter

Ein Vorteil für den Verbraucher ist dagegen, dass die 0900-Nummern einzeln vergeben werden, und nicht im Block, wie das bei 0190-X der Fall war. Das bedeutet, dass die Nummern leichter zugeordnet werden können. Bisher wurden 0190-Nummern gern "untervermietet", unter anderem auch an dubiose Drittanbieter aus dem Ausland. Wenn in Zukunft der Eigentümer einer solchen Nummer merkwürdige Dinge veranstaltet, sollte er leichter zu identifizieren sein. Wenn er am Ende nicht zu finden sein sollte, dürfte eine baldige Rücknahme der Nummernvergabe und damit auch die Abschaltung durch die Bundesnetzagentur erfolgen.

Ein anderer Vorteil ist, dass 0900 konsequent im Offline-Billing abgerechnet wird. Wenn man also die Korrektheit der Abrechnung einer 0900-Verbindung anzweifelt, erstattet die Deutsche Telekom die entsprechende Verbindung auf der Telefonrechnung, sofern man rechtzeitig Einspruch erhebt. Um das Inkasso muss sich dann der Diensteanbieter kümmern, über den die 0900-Nummer geschaltet wurde. Dieser Diensteanbieter kann aber weiteren Telefonieanbietern oder Drittfirmen das Inkasso übertragen.

Früher war es häufig so, dass manche zweifelhafte 0190-Verbindung alleine deswegen bezahlt wurde, weil die Deutsche Telekom damit gedroht hat, den Anschluss zu sperren, wenn man seine Rechnung ganz oder teilweise nicht bezahlt hat. Dieses Problem sollte nun entfallen.

Nur wenn es einen Mehrwert gibt, muss dieser auch bezahlt werden

Das eigentliche Mehrwert-Dienste-Problem lag früher weniger an den Nummern an sich, als an der Tatsache, dass die Herstellung von 0190-Verbindungen als "wertneutrales Hilfsgeschäft" gesehen wurde. Die Kunden mussten für die hergestellte Verbindung immer bezahlen - auch dann, wenn der angebotene Dienst nachweislich illegal oder sittenwidrig war. Der Netztreiber musste und durfte sich nicht dafür interessieren, was Drittanbieter auf der von ihnen gemieteten 0190-Nummer veranstaltet haben. Auf dieser Grundlage haben die Verbindungsnetzbetreiber die entstandenen Kosten eingefordert und bekamen in der Vergangenheit auch durchaus damit Recht.

Mittlerweile hat sich diese Sichtweise gewandelt: Weil der Plattformbetreiber von 0900- oder 0190-Nummern gegenüber den Telefonkunden nie selbst auftrete, sondern die Nummern an Dritte vermiete, sei für den Kunden die Mitwirkung des Verbindungsnetzbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen. Einen Anspruch auf Bezahlung hat daher nur der Mehrwertdienste-Anbieter, der die entsprechende Nummer betreibt. So argumentierte der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH.

Das gilt auch für Premium-SMS: Mobilfunknetzbetreiber Vodafone musste beispielsweise einer Kundin rund 800 Euro erstatten, die sie für die Nutzung eines Premium-Chat-Dienstes gezahlt hatte. Dieser Dienst hatte nicht, wie versprochen, Kontakte zu anderen Chat-Interessierten hergestellt, sondern nur durch professionellen Animateure zum Versand von teuren Premium-SMS verleitet. Der Mobilfunknetzbetreiber musste sich vorhalten lassen, dass die beworbene und von der Kundin nachgefragte Leistung damit nicht erbracht worden war. In einem anderen Fall musste die Deutsche Telekom einem Kunden einen größeren Betrag für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten zurückerstatten, die dieser ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt hatte.