Urteil

Derzeitige Speicherpraxis der IP-Adressen von Flatratekunden unzulässig

Amtsgericht Darmstadt verurteilt T-Online zur Löschung von dynamischen-IP Adressen
Von Rechtsanwalt Björn Gottschalkson

Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Az.: 300 C 397/04) T-Online untersagt, die im Rahmen der Nutzung eines Internetzuganges des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich ist.

Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen des Klägers zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Abrechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind. Das Gericht sieht in der Speicherung der dynamischen IP-Adressen über den Zeitpunkt hinaus, der für die Abrechnung der Leistungen erforderlich ist, einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 TKG.

Kunde von T-Com DSL und T-Online Flat

Der Kläger verfügt über einen DSL-Anschluss der Deutschen Telekom und nutzt die angebotene DSL-Flatrate von T-Online. Er wendete sich dagegen, dass T-Online diverse Daten, die während den Internetverbindungen anfallen, speichert.

Das Gericht gab dem Kläger nun insoweit Recht, dass T-Online dynamische IP-Adressen zu löschen habe, sobald aus den IP-Adressen die für das Abrechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind.

Ermittlung der Abrechnungsdaten nicht erst im Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung

Nach den Angaben von T-Online erfolgt die Ermittlung der Abrechnungsdaten nicht erst im Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung, sondern bereits einige Tage, nachdem die Nutzungsdaten angefallen sind. Im Urteil wird ausgeführt, dass der sogenannte Radius-Server der Deutschen Telekom AG die gesamten Verkehrsdaten in regelmäßigen Intervallen, bis zu mehreren Tagen, an die T-Online übermittelt, die dann mittels ihres Abrechnungssystems und der darin gespeicherten Tarifierungsmerkmale die Abrechnungsdaten ermittelt. Ab diesem Zeitpunkt ist die dynamische IP-Adresse nicht mehr zur Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich und nach § 97 Abs. 3 TKG zu löschen.

Das Gericht erkannte nicht an, dass die IP-Adresse für einen späteren Rechtsstreit mit dem Kunden über die Abrechnung erforderlich sei.

Beginn und Ende der Nutzung und Volumen der Datenmengen dürfen gespeichert werden

Gescheitert ist der Kläger jedoch mit dem Begehren, das auch sämtliche Abrechnungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und Volumen der Datenmengen nicht gespeichert werden dürften bzw. gelöscht werden müssten. Das Gericht steht auf dem Standpunkt, dass auch innerhalb eines Flatratetarifes Möglichkeiten bestehen, kostenpflichtige Handlungen durchzuführen. Hierbei dachte das Gericht wohl an Kosten von eingerichteten Mitbenutzern oder minutenabhängigen Kosten bei Einwahl über einen ISDN Anschluss.

Ausgang offen

Ob dieses Urteil bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass T-Online die Entscheidung in der nächsten Instanz angreifen wird. Auch ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber, sollte sich die Ansicht des Amtsgerichtes Darmstadt durchsetzen, eine entsprechende ausdrückliche Befugnis der Provider zur Speicherung der Daten schafft.