Streng begrenzt

BNetzA: Räumlich begrenzte 5G-Anwendungen auf 3,7 GHz

BNetzA-Präsident Homann will das Potenzial für 5G in der Industrie nutzen und vergibt lokale Frequenzen zwischen 3,7 und 3,8 GHz ohne Auktion.
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Die BNetzA vergibt Frequenzen bei 3,7 GHz für 5G. Diese sind für interne nach außen abgeschottete Netze der Industrie gedacht Die BNetzA vergibt Frequenzen bei 3,7 GHz für 5G. Diese sind für interne nach außen abgeschottete Netze der Industrie gedacht
Foto: Andrei Merkulov-fotolia.com, Logo: BNetzA, Montage: teltarif.de
Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat heute Rahmen­be­din­gungen für lokale 5G-Anwen­dungen veröf­fent­licht. "Großes Poten­zial für 5G liegt insbe­son­dere auch im indus­tri­ellen Bereich. Wir wollen deswegen Frequenzen zur Verfü­gung zu stellen, mit denen lokale Netze genau nach dem Bedarf der Unter­nehmen aufge­baut werden können. Dies ist ein wesent­li­cher Beitrag auf dem Weg zur Indus­trie 4.0", erklärt Jochen Homann, Präsi­dent der Bundes­netz­agentur.

Frequenzen nur für lokale Nutzungen

Die BNetzA vergibt Frequenzen bei 3,7 GHz für 5G. Diese sind für interne nach außen abgeschottete Netze der Industrie gedacht Die BNetzA vergibt Frequenzen bei 3,7 GHz für 5G. Diese sind für interne nach außen abgeschottete Netze der Industrie gedacht
Foto: Andrei Merkulov-fotolia.com, Logo: BNetzA, Montage: teltarif.de
In der anste­henden Auktion werden Frequenzen für bundes­weite Zutei­lungen aus dem Bereich um 2 GHz (bishe­riges UMTS-Band) und 3,4 bis 3,7 GHz (Last-Frequenzen für 5G) verstei­gert. Mit Blick auf unter­schied­liche indus­tri­elle und mittel­stän­di­sche Geschäfts­mo­delle und Frequenz­be­darfe stellt die Bundes­netz­agentur daneben den Frequenz­be­reich 3,7 bis 3,8 GHz für lokale Anwen­dungen bereit. Diese Frequenzen können für die Indus­trie­au­to­ma­tion bzw. Indus­trie 4.0, aber auch für die Land- und Forst­wirt­schaft einge­setzt werden. Ziel ist es, dass diese Bereiche eben­falls von inno­va­tiven 5G-Anwen­dungen profi­tieren können.

Das Antrags­ver­fahren

Diese "lokalen" Frequenzen werden nicht verstei­gert, sondern inter­es­sierten Parteien auf Antrag zuge­teilt. Dazu braucht man eine "Antrags­be­rech­ti­gung". Die bildet sich dem Eigentum an einem Grund­stück sowie aus einem sons­tigen Nutzungs­recht wie Miete, Pacht oder Beauf­tra­gung. Es wird sich dabei um inner­be­trieb­liche Anwen­dungen handeln und nicht um Ange­bote für die Öffent­lich­keit.

Das Antrags­ver­fahren soll in der zweiten Jahres­hälfte 2019 beginnen. Auch die Bieter der 5G-Auktion müssen diese Rahmen­be­din­gungen vor Beginn der Auktion kennen, um den wirt­schaft­li­chen Wert der zu verstei­gernden Frequenzen einschätzen zu können, da es sich um einen angren­zenden Frequenz­be­reich handelt.

Die genauen Einzel­heiten zu den Rahmen­be­din­gungen, Verfah­rens­schritten und Anhö­rungen finden sich auf der Inter­net­seite der Netz­agentur.

Keine Frequenzen für lokale Stadt­netze?

Lokale Stadt­netz­be­treiber, die sich Hoff­nungen gemacht haben, auch mit lokalen (kosten­losen) Frequenzen für öffent­liche Netze zum Zuge zu kommen, dürften davon enttäuscht sein. In den Rahmen­be­din­gungen schreibt die Netz­agentur ganz klar hinein: "Mit Blick auf unter­schied­liche Geschäfts­mo­delle und damit einher­ge­hende Frequenz­be­darfe stellt die Bundes­netz­agentur den Bereich 3700 MHz – 3800 MHz für lokale Anwen­dungen bereit. Damit können diese Frequenzen entspre­chend den ange­mel­deten Bedarfen insbe­son­dere für die Indus­trie­au­to­ma­tion bzw. Indus­trie 4.0, aber auch die Land- und Forst­wirt­schaft, einge­setzt werden. Einen Antrag dürfen Eigen­tümer von Indus­trie- oder Forst­grund­stü­cken sowie aus einem sons­tigen Nutzungs­recht an demselben (z.B. Miete, Pacht) bzw. entspre­chender Beauf­tra­gung durch einen solchen Berech­tigten ergeben. Daher wird es sich grund­sätz­lich um inner­be­trieb­liche Anwen­dungen handeln."

Als Technik ist nur TDD (Time Divi­sion Duplex) erlaubt, dafür ist kein beson­deres Schutz­band (Schutz­ab­stand zu benach­barten Anwen­dungen) notwendig.

Frequenzen für öffent­liche regio­nale Stadt­netze sind nicht darunter. Eher umge­kehrt. Sollte der Bereich 3700 - 3800 MHz in einer bestimmten Region von "lokalen Anbie­tern" nicht benö­tigt werden, kann die Netz­agentur diese Frequenzen den Anbie­tern zur Verfü­gung stellen, die schon zwischen 3,4 und 3,7 GHz Frequenzen erstei­gert haben, also Telekom, Voda­fone, Telefónica (o2) und gege­be­nen­falls 1&1-Dril­lisch.

Keine "Gefahr" durch Netz­ver­bund regio­naler Anbieter?

Damit könnte die Gefahr für die etablierten Netz­be­treiber, dass sich regio­nale Stadt­netz­be­treiber kosten­lose Frequenzen sichern und dann einen bundes­weiten Verbund bilden, der in Zusam­men­ar­beit mit einem neuen Anbieter (z.B. 1&1-Dril­lisch) zu extrem güns­tigen Preisen starten könnte, zunächst gebannt sein. Indus­trie­un­ter­nehmen können sich hingegen auch über­re­gional zusam­men­schließen, solange sie bei der Nutzung ihrer Netze "unter sich" bleiben und diese nicht der Öffent­lich­keit anbieten.

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