01088 & 010088: Gericht weist Forderung wegen Sittenwidrigkeit ab
Bei der Call-by-Call-Nutzung
sollte man aufmerksam sein
Foto: teltarif.de
Die Nutzung von Call by Call kann insbesondere bei Gesprächen
in die deutschen Mobilfunk-Netze sowie ins Ausland enorme Kosteneinsparungen gegenüber den
Standard-Tarifen der Deutschen Telekom ermöglichen. Doch die Preise der diversen Anbieter können
sich jederzeit ändern. Immerhin: Seit August 2012 gibt es durch
das Inkrafttreten der TKG-Novelle die gesetzliche Verpflichtung
zur Ansage des jeweils geltenden Tarifs.
Seit August 2012 ist die Tarifansage für Call-by-Call-Anbieter verpflichtend
Bei der Call-by-Call-Nutzung
sollte man aufmerksam sein
Foto: teltarif.de
Ebenso gibt es die Gefahr der Verwechslung von Vor-Vorwahlen - so etwa bei den Kennziffern 01017 und 010017,
01049 und 010049 oder
01088 und 010088. Ermöglicht die
eine Call-by-Call-Vorwahl sehr günstige Minutenpreise zu einem bestimmten Gesprächsziel, kann das
bei ihrem Pendant mit der Doppel-Null in der Mitte ganz anders aussehen und umgekehrt. Mit der
Einführung der verpflichtenden Tarifansage besteht für den
Verbraucher nun zumindest die Möglichkeit, durch genaues Hinhören diese Kostenfalle zu
vermeiden.
Das war in einem vor dem Amtsgericht Schwerin kürzlich entschiedenen Rechtsstreit noch anders, wie die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern berichtet: Der hier zu Grunde liegende Fall ereignete sich vor August 2012.
Statt weniger Cent wurden 1,39 Euro pro Minute für Australien-Gespräche fällig
Eine Schwerinerin telefonierte regelmäßig mit ihrem Sohn in Australien - und nutzte hierfür Call by Call, um besonders günstige Gespräche führen zu können. Das Problem: Statt der Vor-Vorwahl 010088 nutzte die Frau versehentlich die Kennzahl 01088, über die das Australien-Gespräch nach Angaben der Verbraucherschützer jedoch stolze 1,39 Euro pro Minute kostete. Beide Rufnummern werden vom Kölner Anbieter Ventelo GmbH betrieben.
Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Amtsgericht Schwerin (Az.: 13 C 154/13, Urteil vom 8. Juli 2013), der Streitwert betrug letztlich 132,83 Euro. Die zuständige Richterin erteilte der Forderung der klagenden Ventelo GmbH jedoch eine Abfuhr: Ihr stehe kein Anspruch zu, da das Angebot von Ventelo sittenwidrig sei.
Schweriner Amtsgericht: Sittenwidriges Angebot von Ventelo
Die Richterin in ihrer Urteilsbegründung: "Das Angebot der Klägerin, über zwei besonders verwechslungsgefährdete Call-by-Call-Nummern Verbindungen zu außerordentlich unterschiedlichen Tarifen herzustellen, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich wären, verstößt gegen die guten Sitten." Und weiter: "Aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr wäre diese Preisgestaltung nur nach ausdrücklicher Preisansage zulässig gewesen."
Diese gab es zum Zeitpunkt der von der Schweriner Kundin geführten Australien-Gespräche bei der Vor-Vorwahl 01088 indes noch nicht. Das Schweriner Amtsgericht: "(...) Der Gesetzgeber hat mittlerweile Preisansagen allgemein vorgeschrieben, um gerade solchem Missbrauch der Privatautonomie vorzubeugen."