Call by Call

01088 & 010088: Gericht weist Forderung wegen Sittenwidrigkeit ab

Kundin sollte 1,39 Euro pro Minute für Australien-Telefonate zahlen
Von Marc Kessler

Call by Call Bei der Call-by-Call-Nutzung
sollte man aufmerksam sein
Foto: teltarif.de
Die Nutzung von Call by Call kann insbesondere bei Gesprächen in die deutschen Mobilfunk-Netze sowie ins Ausland enorme Kosten­einspa­rungen gegenüber den Standard-Tarifen der Deutschen Telekom ermöglichen. Doch die Preise der diversen Anbieter können sich jederzeit ändern. Immerhin: Seit August 2012 gibt es durch das Inkraft­treten der TKG-Novelle die gesetzliche Verpflichtung zur Ansage des jeweils geltenden Tarifs.

Seit August 2012 ist die Tarifansage für Call-by-Call-Anbieter verpflichtend

Call by Call Bei der Call-by-Call-Nutzung
sollte man aufmerksam sein
Foto: teltarif.de
Ebenso gibt es die Gefahr der Verwechslung von Vor-Vorwahlen - so etwa bei den Kennziffern 01017 und 010017, 01049 und 010049 oder 01088 und 010088. Ermöglicht die eine Call-by-Call-Vorwahl sehr günstige Minutenpreise zu einem bestimmten Gesprächsziel, kann das bei ihrem Pendant mit der Doppel-Null in der Mitte ganz anders aussehen und umgekehrt. Mit der Einführung der verpflichtenden Tarifansage besteht für den Verbraucher nun zumindest die Möglichkeit, durch genaues Hinhören diese Kostenfalle zu vermeiden.

Das war in einem vor dem Amtsgericht Schwerin kürzlich entschiedenen Rechtsstreit noch anders, wie die Verbraucher­zentrale Mecklen­burg-Vorpom­mern berichtet: Der hier zu Grunde liegende Fall ereignete sich vor August 2012.

Statt weniger Cent wurden 1,39 Euro pro Minute für Australien-Gespräche fällig

Eine Schwerinerin telefonierte regelmäßig mit ihrem Sohn in Australien - und nutzte hierfür Call by Call, um besonders günstige Gespräche führen zu können. Das Problem: Statt der Vor-Vorwahl 010088 nutzte die Frau versehentlich die Kennzahl 01088, über die das Australien-Gespräch nach Angaben der Verbraucher­schützer jedoch stolze 1,39 Euro pro Minute kostete. Beide Rufnummern werden vom Kölner Anbieter Ventelo GmbH betrieben.

Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Amtsgericht Schwerin (Az.: 13 C 154/13, Urteil vom 8. Juli 2013), der Streitwert betrug letztlich 132,83 Euro. Die zuständige Richterin erteilte der Forderung der klagenden Ventelo GmbH jedoch eine Abfuhr: Ihr stehe kein Anspruch zu, da das Angebot von Ventelo sittenwidrig sei.

Schweriner Amtsgericht: Sittenwidriges Angebot von Ventelo

Die Richterin in ihrer Urteils­begründung: "Das Angebot der Klägerin, über zwei besonders verwechs­lungs­gefährdete Call-by-Call-Nummern Verbin­dungen zu außer­ordentlich unter­schied­lichen Tarifen herzustellen, ohne dass hierfür sachliche Gründe ersichtlich wären, verstößt gegen die guten Sitten." Und weiter: "Aufgrund der hohen Verwechs­lungs­gefahr wäre diese Preis­gestaltung nur nach ausdrück­licher Preisansage zulässig gewesen."

Diese gab es zum Zeitpunkt der von der Schweriner Kundin geführten Australien-Gespräche bei der Vor-Vorwahl 01088 indes noch nicht. Das Schweriner Amtsgericht: "(...) Der Gesetzgeber hat mittlerweile Preisansagen allgemein vorgeschrieben, um gerade solchem Missbrauch der Privat­autonomie vorzubeugen."

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